Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/37: Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz) · 47 Seiten

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Sollten die Interessen des Bundes es erfordern oder sollte sich die Praxis der Bürgschaftsorganisationen als uneinheitlich erweisen, so kann der Bundesrat zudem Vorschriften zum Rangrücktritt, zur vorzeitigen Honorierung der Bürgschaft und zur Bewirtschaftung der auf die Bürgschaftsorganisationen übergegangenen Forderungen auf Verordnungsstufe erlassen (Art. 7 Abs. 4 und Art. 8 Abs. 6).

1.5 Verlängerung der Geltungsdauer der COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung

Der Bundesrat musste die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung, die eine Notrechtsverordnung nach Artikel 185 Absatz 3 BV ist, aufgrund von Artikel 7d Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199717 (RVOG) auf sechs Monate befristen.

Mit der vorliegenden Vorlage will der Bundesrat die Notverordnung ins ordentliche Recht überführen. Er musste diese Arbeiten innerhalb der sehr knappen Frist von sechs Monate vornehmen. Entsprechend mussten verwaltungsinterne und -externe Fristen deutlich gekürzt werden; u. a. die dreimonatige Frist für die Vernehmlassung musste auf drei Wochen reduziert werden.18

Mit dem Beschluss zur Verabschiedung der entsprechenden Botschaft zuhanden des Parlaments darf der Bundesrat die Geltungsdauer der COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung verlängern (Art. 7d Abs. 2 Ziff. 1 RVOG), indem er Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung anpasst. Um Regulierungslücken bzw. einem rechtlichen Vakuum19und grösserer Rechtsunsicherheit vorzubeugen, soll die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung bis zum Inkrafttreten des Covid-19- Solidarbürgschaftsgesetzes gelten.

1.6 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Die Covid-19-Epidemie und die damit verbundenen behördlichen Massnahmen zum Schutz der Gesundheit hatten bei zahlreichen Unternehmungen einen unerwarteten teilweisen oder vollständigen Einnahmenausfall zur Folge. Damit insbesondere kleinere und mittlere Unternehmungen und Selbstständigerwerbende ihre Fixkosten trotzdem begleichen konnten, war ein rascher und unbürokratischer Zugang zu Überbrückungsfinanzierungen zur Sicherstellung der zwingend notwendigen Liquidität nötig. Mit der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung hat der Bundesrat diese Aufgabe erfüllt.

Eine abschliessende Beurteilung der Frage, ob die Bedeutung der Aufgabe und der damit verbundene finanzielle Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zueinander-

17 SR 172.010

18 Bei einer allfälligen Aufarbeitung der Massnahmen, die aufgrund der Covid-19-Epidemie getroffen wurden, ist auch zu untersuchen, ob für Notverordnungen eine Frist von neun bis zwölf Monate nicht adäquater wäre. Dies u. a. zur Sicherstellung der Qualität der entsprechenden Bundesgesetze und der Stellungnahmen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Vernehmlassung.

19 Vgl. Florian Brunner/Martin Wilhelm/Felix Uhlmann, Das Coronavirus und die Grenzen des Notrechts, AJP 2020, S. 700.