Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/37: Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz) · 47 Seiten

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stehen, ist zum heutigen Zeitpunkt nicht möglich. Die Bedeutung bzw. der Nutzen wird immerhin als hoch eingeschätzt: Ohne die Überbrückungshilfe wäre ein grosser Teil der für die Schweizer Wirtschaft wichtigen KMU in ihrer Existenz gefährdet gewesen. Mit Blick auf die Wirtschaftsentwicklung sowie den Erhalt von Arbeitsplätzen und Know-how war es also wichtig zu verhindern, dass wirtschaftlich an sich gesunde Unternehmen durch die Covid-19-Epidemie in den Konkurs getrieben wurden. Wie stark die vom Bundesrat über Notrecht erlassene Massnahme den Bundeshaushalt letztlich belastet, hängt davon ab, welcher Anteil der verbürgten Kredite nicht zurückgezahlt werden kann. Da bis Ende Juli 2020 Covid-19-Kredite beantragt werden konnten und die Kredite und Bürgschaften gemäss COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung20 bis zu sieben Jahre bzw. auf Grundlage des vorliegenden Gesetzesentwurfs bis zu 10 Jahre laufen können, ist eine Schätzung der Verluste zum heutigen Zeitpunkt sehr schwierig.

Das Covid-19-Kredit-Bürgschaftssystem wurde so ausgestaltet, dass Fehlanreize und Kosten möglichst gering ausfallen sollten. Dabei galt es einen raschen und unbürokratischen Zugang zu den Krediten bei vertretbarem Missbrauchsrisiko sicherzustellen. Detaillierte auf den Einzelfall abgestimmte Anspruchsvoraussetzungen verbunden mit aufwändigen Überprüfungen im Einzelfall waren angesichts der Menge der kreditsuchenden Unternehmungen und der Dringlichkeit nicht zielführend. Mit der Gewährung von rückzahlbaren Darlehen und dem Verzicht auf A-Fonds-perdu-Beiträgen wurden die Anreize geschmälert, ungerechtfertigt staatliche Subventionen abzuholen, mit der Begründung, man sei von der Covid-19-Epidemie betroffen. Die meistens über die bestehende Hausbank erfolgte Abwicklung hat nicht nur den administrativen Aufwand für den Bund geringgehalten, sondern auch sichergestellt, dass die Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer grösstenteils ihrer Bank bereits bekannt waren, was das Missbrauchsrisiko ebenfalls reduzierte. Ebenso tragen die systematische Prüfung der pauschalen Anspruchsvoraussetzungen bei der Erfassung durch die Zentralstelle der Bürgschaftsorganisationen sowie die systematischen Datenanalysen der EFK zur Missbrauchsbekämpfung bei (s. Ziff. 1.3). Insgesamt sollten daher Aufwand und Nutzen der Massnahme in einem vernünftigen Verhältnis stehen, weshalb die Eckpunkte der COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung ins ordentliche Recht übertragen werden sollen (s. Ziff. 1.4.1 f.).

1.7 Verhältnis zum europäischen Recht

In den persönlichen Geltungsbereich der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung fallen alle Einzelunternehmen, Personengesellschaften und juristische Personen des Privatrechts mit Sitz in der Schweiz. Es werden bei der Kreditvergabe keine Unterschiede bezüglich in- oder ausländischem Wohnsitz bzw. in- oder ausländischer Nationalität der Inhaber der Einzelunternehmen, der Gesellschafterinnen der Personengesellschaften oder der Organe der juristischen Personen gemacht. Bei den Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) wird bezüglich Wohnsitz und Nationalität der an ihnen beteiligten Personen ebenfalls keine Differenzierung vorgenommen.

20 SR 951.261