Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/37: Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz) · 47 Seiten

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Die EU-Mitgliedstaaten haben vergleichbare Instrumente zur finanziellen Stabilisierung der in ihrem Land domizilierten Unternehmen eingesetzt, insbesondere staatlich direkt oder indirekt verbürgte Bankkredite.21 Die EU-Staaten unterliegen dem strengen Beihilfenregime des EU-Rechts, profitieren jedoch bis Ende 2020 von einem deutlich flexibleren Beihilfenrahmen.22 Es bestehen gegenüber der Schweiz auch punktuelle inhaltliche Unterschiede zur Laufdauer der Covid-19-Kredite, zur Höhe des Deckungsgrads der Solidarbürgschaft und zur Höhe des Zinses.23 Die Schweiz bewegt sich aber trotz gewissen Unterschieden insgesamt auf der Linie der EU und ihrer Mitgliedstaaten.

1.8 Umsetzung

Die Umsetzung der Vorlage entspricht dem bereits in der COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung angelegten Konzept (s. Ziff. 1.4.1 f.).

Primär die Kreditgeberinnen, die Kreditnehmerinnen und -nehmer sowie die vier Bürgschaftsorganisationen setzen in ihrem Kredit-Bürgschaftsverhältnis die Vorlage um. Da den Bürgschaftsorganisationen eine zentrale Rolle bei der Verwaltung, Überwachung und Abwicklung der durch die Kreditgeberinnen gezogenen Solidarbürgschaften zukommt, werden in der Vorlage deren Handlungsspielraum statuiert (Art. 3 und 5-11). Bei der Refinanzierung der Kreditgeberinnen ist zudem die SNB beteiligt. Die Vorlage übernimmt die entsprechenden Bestimmungen zur SNB aus der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung (Art. 20-22).

Der Bund seinerseits wirkt bei der Finanzierung der vier Bürgschaftsorganisation mit, indem er ihre Verwaltungskosten und ihre Verluste aus den von ihnen nicht mehr einbringbaren Forderungen deckt (Art. 13-16). Zudem kontrolliert und beaufsichtigt er wie bis anhin die vier Bürgschaftsorganisationen (vgl. u. a. Art. 11 Abs. 4 und Art. 18 Abs. 2).

1.9 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Die Motion 20.3156 der ständerätlichen Finanzkommission vom 27. April 2020, Solidarbürgschaftskredite für die gesamte Dauer der Solidarbürgschaft nicht als Fremdkapital berücksichtigen, wird in Artikel 25 umgesetzt, was eine Abschreibung des Vorstosses erlaubt.

Die Motion 20.3170 der ständerätlichen Finanzkommission vom 1. Mai 2020, Gezielte Unternehmenssanierungen statt Konkurswelle, wird insbesondere in den Artikeln 3 (Verlängerung der Amortisationsdauer) und in den Artikeln 7 und 8

21 Zu einem detaillierten Überblick der EU-Kommission: https://ec.europa.eu/info/livework-travel-eu/health/coronavirus-response/economy/state-aid-cases_de.

22 Mitteilung der Kommission vom 20. März 2020, Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (2020/C 91 I/01, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legalcontent/DE/TXT/?uri=CELEX:52020XC0320(03)).

23 Vgl. zu einem Überblick: Gleiss Lutz Anwälte, Subventionen und Beihilfen, Staatliche Beihilfen im Rahmen der CORONA-Krise, 26. März 2020, S. 1 ff. (abrufbar unter: https://www.gleisslutz.com/node/19400/pdf.)