Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/37: Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz) · 47 Seiten

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(verschiedene Möglichkeiten der Bürgschaftsorganisationen zur Mitwirkung an Sanierungsmassnahmen) umgesetzt. Dies erlaubt auch die Abschreibung dieses Vorstosses.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

2.1 Erster Abschnitt: Gegenstand

Art. 1 Gegenstand

Artikel 1 umschreibt in den Buchstaben a-f den Gegenstand des Covid-19- Solidarbürgschaftsgesetzes, d. h. die Regulierung der oben erwähnten Phasen 2 und 3 des Covid-19-Kredit-Bürgschaftssystems (s. Ziff. 1.4.1).

2.2 Zweiter Abschnitt: Zweck der Solidarbürgschaft, unzulässige Verwendung von Mitteln sowie Amortisation und Zinsen

Art. 2 Zweck der Solidarbürgschaft und unzulässige Verwendung von

Mitteln

Absatz 1 entspricht Artikel 6 Absatz 1 der COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung. Er hält den Grundsatz fest, dass die Solidarbürgschaften für Kredite zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten als Folge der wirtschaftlichen Auswirkungen der Bekämpfung des Coronavirus dienen. Damit dürfen die so erhaltenen Kredite nur für die Deckung insbesondere von laufend anfallenden Miet- oder Sachkosten verwendet werden (der Personalaufwand sollte schlussendlich grösstenteils durch die Covid-19-Massnahmen in den Bereichen Kurzarbeit und Erwerbsersatz gedeckt werden).24 Der Begriff «Pandemie» wurden durch denjenigen der «Epidemie» ersetzt, da dieser der Schweizer Rechnungsordnung geläufig ist (z. B. Epidemiengesetz vom 28. September 201225).

Wie bereits unter der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung sollen in Absatz 2 mit Blick auf die Anreizstrukturen gewisse Aktivitäten während der Dauer der Solidarbürgschaft ausgeschlossen sein bzw. ausgeschlossen bleiben. In Absatz 2 entsprechen die Buchstaben a–d dem Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben a–d der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung. Würden diese Vorgaben nach der Gesuchstellung und Kreditvergabe verändert, so würde in das zurzeit ausgewogene und gut funktionierende Covid-19-Kredit-Bürgschaftssystem eingegriffen. Die Folgen für die rund 128 000 Vertragsverhältnisse wären nicht leicht vorhersehbar. Ein Kredit könnte beispielsweise gemäss COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung richtig eingesetzt worden sein, bei einer nachträglichen gesetzlichen Verschärfung der Rahmenbedingungen jedoch plötzlich widerrechtlich werden. Aufgrund des erheblichen finanziellen Risikos für den Bund, wenn die Kreditgeberinnen plötzlich beginnen würden, in grösserem Umfang Kredite zu kündigen und in der Folge die

24Bis zum Eintreffen der entsprechenden Leistungen, war eine Vorfinanzierung der Perso-

nalkosten denkbar.

25 SR 818.101