Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/37: Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz) · 47 Seiten
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Bürgschaften zu ziehen, sowie zur Wahrung der allgemeinen Planungs- und Rechtssicherheit hat der Bundesrat auf eine materielle Änderung des Inhalts der Buchstaben a-d bewusst verzichtet:26
- Buchstabe a verbietet ab der Auszahlung eines nach der COVID-19- Solidarbürgschaftverordnung verbürgten Kredits bis zu dessen vollständiger Rückführung generell die Ausschüttung von Dividenden, Tantiemen und Rückerstattungen von Kapitaleinlagen.27 Wurden aufgrund von angespannten Liquiditätsverhältnissen Covid-19-Kredite in Anspruch genommen, konnte es aus aktienrechtlicher Sicht sogar geboten sein, bereits vor der Auszahlung eines verbürgten Kredits beschlossene Dividendenausschüttungen bzw. die Gutschrift von Dividenden zu widerrufen oder mindestens die Fälligkeit aufzuschieben.28
- Buchstabe b verbietet die Gewährung von Aktivdarlehen oder die Refinanzierung von als Aktivdarlehen ausgestalteten Privat- und Aktionärsdarlehen. Einlagen der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers auf ihrem oder seinem Bankkonto im Rahmen üblicher Liquiditätsreserven bleiben zulässig. In Bezug auf bestehende Bankkredite soll insbesondere vermieden werden, dass mit Covid-19-Krediten ausserordentliche Amortisationen oder ausserordentliche Zinszahlungen geleistet werden. Ordentliche, vertragskonforme Amortisationen und Zinszahlungen für bestehende Bankkredite sind zulässig; in diesem eingeschränkten Rahmen gelten Bankkredite nicht als Privatdarlehen. Die Rückzahlung von Darlehen aufgrund einer ausserordentlichen Kündigung eines Kreditverhältnisses durch die Bank, das bestand, bevor die Kreditvereinbarung oder Kreditvertrag nach der COVID-19- Solidarbürgschaftverordnung abgeschlossen wurde, sind ebenfalls zulässig. Vorausgesetzt ist aber auch hier die zweckkonforme Verwendung der Kreditmittel. Ausserordentliche Kündigungen oder Rückzahlungen zwecks Umschuldung bestehender Kredite erfüllen diese Voraussetzung beispielsweise nicht.
Zulässig ist jedoch wie bisher die Refinanzierung von Kontoüberzügen, die seit dem 23. März bis zur Gewährung des nach der COVID-19- Solidarbürgschaftsveordnung verbürgten Kredits bei derjenigen Kreditgeberin, die den nach der COVID-19-Solidarbürgschaftverordnung verbürgten Kredit gewährt, aufgelaufen sind.
Als Darlehen ausgestaltete Einlagen der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers in Cash Pools sind nach der Gewährung eines verbürgten Kredits unzulässig, da diese typischerweise aus Überschussliquidität erfolgen. Dies kollidiert mit dem angestrebten Zweck der COVID-19- Solidarbürgschaftverordnung und Absatz 1, im Falle von angespannten Liquiditätsverhältnissen Covid-19-Kredite zur Überbrückung zu ermöglichen.
26 Vgl. die Erläuterungen zur COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung, S. 9 f.
27 Vgl. Lukas Handschin, COVID-19-Kredit (eskript Lehrstuhl Handschin 2020), Bst. b (abrufbar unter: https://eskript.ius.unibas.ch/de/rechnungslegungsrecht/g-auswirkungender-corona-pandemie-auf-die-rechnungslegung/ii-covid-19-kredit/)
28 Vgl. Lukas Glanzmann, Ausgewählte Fragen im Zusammenhang mit Dividendenausschüttungen, in: Kunz et al. [Hrsg.], Entwicklungen im Gesellschaftsrecht XII, Bern 2017, S. 109; Mark Branson, Ausschüttung von Dividenden kritisch prüfen, NZZ vom 26. März 2020, Nr. 72, S. 7.