Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/37: Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz) · 47 Seiten

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Die Gewährung von Aktivdarlehen und die Rückzahlung von Darlehen an andere Schweizer Gruppengesellschaften, insbesondere Muttergesellschaften, sind zulässig, soweit diese ausschliesslich dazu dienen und notwendig sind, dass die andere Schweizer Gruppengesellschaft ihren vorbestehenden ordentlichen Zinszahlungs- und Amortisationspflichten nachkommen kann.

- Buchstabe c hält fest, dass ein Gruppendarlehen nicht mit einem nach der COVID-19-Solidarbürgschaftverordnung verbürgten Kredit abgelöst werden darf. In jedem Fall darf ein Cash-Pool-Arrangement nicht dazu führen, dass die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer, die Mittel nach der COVID-19- Solidarbürgschaftverordnung erhalten hat, über diese Mittel nicht mehr eigenständig verfügen kann. In Anlehnung an Buchstabe b bleiben hingegen Zahlungen aufgrund von vorbestehenden vertraglichen Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung des operativen Betriebs vorbehalten und sind zulässig, wie insbesondere ordentliche Zinszahlungen oder ordentlicher Amortisationen innerhalb einer Gruppenstruktur (z. B. von einer Tochtergesellschaft an deren Muttergesellschaft). Rückzahlungen von Cash-Pool-Einlagen durch die Kreditnehmerin oder den Kreditnehmer sind in Anlehnung an die obigen Ausführungen in eingeschränktem Masse zulässig, wenn sie auf bestehenden ordentlichen, vertraglichen Verpflichtungen beruhen und fällig sind.

- Buchstabe d: Die mittels der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung besicherten Kredite dienen ausschliesslich der Liquiditätssicherung der Schweizer Gesuchstellerin oder des Schweizer Gesuchstellers. Jegliche Weiterleitung der verbürgten Kreditmittel an eine mit ihr oder ihm verbundenen Person im Ausland – z. B. im Rahmen eines Cash-Poolings – ist unzulässig. In Anlehnung an die Buchstaben b und c bleiben hingegen Zahlungen aufgrund von vorbestehenden vertraglichen Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung des operativen Betriebs vorbehalten und sind zulässig, wie insbesondere ordentliche Zinszahlungen und ordentliche Zahlungen für Lieferungen und Leistungen.

Die Bestimmungen nach Absatz 2 dienen gesamthaft dazu, für die Fortführung des Unternehmens nicht zwingend notwendig Liquiditätsabflüsse und insbesondere eine direkte oder indirekte29 Zweckentfremdung von Covid-19-Krediten, die letztendlich aus öffentlichen Mittel stammen, zu verhindern. Sie schaffen zudem den Anreiz, dass die Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer die Amortisationen ihrer Covid-19- Kredite vorantreiben, um wieder über sämtliche unternehmerischen Freiheiten zu verfügen.

Auf ein Verbot für die kreditnehmenden Unternehmen, weiterhin variable Bestandteile (Boni) in ihrem Vergütungssystem vorzusehen, hat der Bundesrat bereits bei Erlass der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung bewusst verzichtet. Die Covid-19-Kredite dienen primär der Liquiditätssicherung von KMU. In diesem Bereich spielen grössere Boni eine untergeordnete Rolle. Boni können potenziell an alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Unternehmens fliessen. Bei den Dividenden und Kapitaleinlagen hingegen konnte mit den Gesellschafterinnen und Gesell-

29 Nicht zwingend notwendige Verwendung von anderen liquiden Mitteln und Ersatz derselben durch Covid-19-Kredite. Die Unternehmen und die an ihnen beteiligten Personen stehen in der Pflicht, die Liquidität vorab aus selbst erwirtschafteten Mitteln sicher zu stellen. Dies verlangt oftmals nach einer klaren Verzichtsplanung bzw. Priorisierung des Mitteleinsatzes.