Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/37: Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz) · 47 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 21Fedlex · Erläuternder Bericht
schaftern (z. B. den Aktionärinnen und Aktionären) eine klare Anknüpfung vorgenommen werden. Bei einem Boni-Verbot würden sich zudem weitere heikle arbeitsrechtliche Fragen stellen, da viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen Rechtsanspruch auf Boni haben, wenn diese in der Vergangenheit regelmässig ausbezahlt wurden.30 Der Eingriff in die interne Organisation der Unternehmen mittels Boni-Verbot erscheint dem Bundesrat deshalb weiterhin als unverhältnismässig.
Absatz 3 hält fest, dass die Kreditgeberin mit der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer die Verwendung der Kreditmittel nach Absatz 2 stets vertraglich ausschliessen muss, auch wenn der Kreditvertrag z. B. bezüglich der Dauer der Amortisation (Art. 3) angepasst würde.
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der COVID-19-Solidarbürgschaftverordnung enthält ein teilweises Investitionsverbot. Nach dieser Bestimmung ist es unzulässig, verbürgte Kreditmittel für neue Investitionen ins Anlagevermögen zu verwenden, die keine Ersatzinvestitionen sind. Demgegenüber sind nach der COVID-19- Solidarbürgschaftverordnung jegliche Investitionen aus anderen Mitteln, z. B. aus erwirtschaftetem Cashflow, zulässig. Die COVID-19-Solidarbürgschaftverordnung enthält damit kein umfassendes Investitionsverbot. Das Verbot, Mittel aus Covid-19-Krediten für neue Investitionen zu verwenden, wird jedoch nicht ins ordentliche Recht überführt (s. auch Art. 27 Abs. 2 des Vorentwurfs). Dies, weil die Unternehmen nicht auf längere Sicht in ihrer Investitionstätigkeit eingeschränkt werden sollen, insbesondere angesichts der zu erwartenden, nicht einfachen gesamtwirtschaftlichen Lage. Die Kreditnehmerinnen und -nehmer sollen folglich ab Inkrafttreten des vorliegenden Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes auch alle Investitionen tätigen können, die über reine Ersatzinvestitionen hinausgehen.
Art. 3 Dauer der Solidarbürgschaft und Amortisation der Kredite
Absatz 1 übernimmt aus der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung die Laufzeit der Covid-19-Kredite von fünf Jahren. Die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer hat gemäss Absatz 2 den Covid-19-Kredit grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren vollständig zu amortisieren.
Führt diese Pflicht zur Amortisation zu einer erheblichen Härte bei der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer, so kann die Laufzeit des Kredits verlängert werden. Der Begriff der «erheblichen Härte» gemäss Absatz 3 ist dem Steuerrecht entnommen (vgl. Art. 90 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200931 und Art. 166 des Bundesgesetzes des vom 14. Dezember 199032 über die direkte Bundessteuer). Im Gegensatz zu Artikel 13 Absatz 2 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung ist für die Verlängerung keine Beschränkung auf zwei Jahre mehr vorgesehen. Die Frist zur Amortisation soll angemessen, höchstens aber um fünf Jahre verlängert werden können, sofern die finanziellen Risiken für den Bund dadurch reduziert werden. Dies ist etwa der Fall, wenn ein grösserer Ausfall des Kredits vermieden werden kann, indem durch die Verlängerung der Amortisationsfrist und der damit verbundenen Anpassung der Amortisationsleistungen der drohende Konkurs der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers abgewendet werden kann. Zudem muss die Fristverlängerung mit einem Amortisationsplan unterlegt sein, der die zu erwartenden Amortisa-
30 S. etwa Basler Kommentar OR I-Portmann/Rudolph, Art. 322d N 10.
31 SR 641.20
32 SR 642.11