Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/37: Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz) · 47 Seiten
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tionsraten an die Bank bzw. die PostFinance AG aufzeigt und der Bürgschaftsorganisation zuzustellen ist. Es braucht folglich für die Fristverlängerung ein strukturiertes Vorgehen und der mit der Fristverlängerung angestrebte Erfolg (Reduktion der finanziellen Risiken) muss zumindest glaubhaft gemacht werden. Weitere Einzelheiten zur «erhebliche Härte» regelt das WBF, gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a im öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Bürgschaftsorganisation.
Gemäss Absatz 3 darf die gesamte Amortisationsdauer aber zehn Jahre (bisher: sieben Jahre) nicht überschreiten. Dadurch wird vermieden, dass der Bund über einen von ihm nicht beeinflussbaren Zeitraum dem Risiko der Bürgschaftsziehung unterliegt. Mit der zehnjährigen Frist wird ein Gleichgewicht zwischen dem Vermeiden der Zerschlagung von wirtschaftlichem Substrat und dem berechtigten Interesse des Bundes an einer zeitlich handhabbaren Finanzhaushaltsplanung hergestellt. Die zehnjährige Frist entspricht auch der geltenden Frist in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung vom 12. Juni 201533 zu den Bürgschaftsorganisationen.
Gegen den Willen der Kreditgeberin kann die Fristverlängerung nicht vorgenommen werden. Es braucht also einen Konsens der Kreditgeberin, des Kreditnehmers und der Bürgschaftsorganisation. Wird die Bürgschaft gezogen, so verbleiben der Bürgschaftsorganisation und der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer immer noch die Möglichkeiten von Artikel 8.
Art. 4 Zinsen
Die Absätze 1 und 2 enthalten die Zinssätze für die beiden Arten von Covid-19- Krediten und den Mechanismus zur jährlichen Anpassung der Zinsen an die Marktentwicklung. Diese Regelung wurde unverändert aus Artikel 13 der COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung übernommen.
Die derzeit geltenden Zinssätze sind das Ergebnis eingehender Verhandlungen des Bundes mit den kreditgebenden Banken im März 2020. Würden sie geändert, so würde in das zurzeit ausgewogene und gut funktionierende Covid-19-Kredit-Bürgschaftssystem eingegriffen und rückwirkend eine Vielzahl privatrechtlicher Kreditvereinbarungen einseitig abgeändert.
Diese Zinsvorgaben erlauben, dass die Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer heute von sehr attraktiven Kreditkonditionen profitieren. Gleichzeitig ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich das Zinsumfeld über die mehrjährige Laufzeit der Covid-19-Kredite verändern kann und entsprechend ein Anpassungsmechanismus weiterhin erforderlich ist. Absatz 2 sieht vor, dass der Bundesrat die Zinssätze einmal jährlich an die Marktentwicklungen anpasst. Der Bundesrat orientiert sich dabei unter anderem am Leitzins der SNB. Es ist aus heutiger Sicht aber denkbar, dass der Zinssatz gemäss Absatz 1 Buchstabe a über mehrere Jahre unverändert bei 0,0 Prozent bleibt. Solange sich die Schweizer Volkswirtschaft aufgrund der Folgen der Covid-19-Epidemie in einer rezessiven Phase befindet, ist nicht davon auszugehen, dass sich das Zinsumfeld wesentlich verändert.
Würde der Zinssatz ohne Anpassungsmöglichkeit auf 0,0 Prozent fixiert, so bestünde das Risiko, dass sich die kreditgebenden Banken bei einem sich verändernden Zinsumfeld gezwungen sehen, den Amortisationsdruck auf die Kreditnehmerinnen und -nehmer zu erhöhen und in Folge von Rückständen oder Ausfällen die Bürg-