Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/37: Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz) · 47 Seiten
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schaften in grösserem Umfang zu ziehen. Dies wäre weder im Interesse der betroffenen Unternehmen noch des Bundes.
Im Gegensatz zu Artikel 13 Absatz 4 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung entscheidet nicht mehr das EFD, sondern der Bundesrat auf Antrag des EFD über eine allfällige Anpassung der Zinssätze an die Marktentwicklung. Dadurch öffnet sich der Kreis der mitwirkenden Verwaltungseinheiten bzw. Departemente und die politische Legitimation einer allfälligen Zinserhöhung wird gestärkt. Das EFD hört zudem die am Covid-19-Kredit-Bürgschaftssystem teilnehmen Banken im Voraus an.
2.3 Dritter Abschnitt: Aufgaben der Bürgschaftsorganisationen
Art. 5 Aufgaben der Bürgschaftsorganisationen
Aus Absatz 1 ist ersichtlich, dass sich die Aufgaben der Bürgschaftsorganisation aus dem Gesetz (u. a. aus den Art. 7 f.) sowie aus dem öffentlichen-rechtlichen Vertrag nach Artikel 6 ergeben. Bei der Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung nehmen die Bürgschaftsorganisationen neben der EFK eine zentrale Rolle ein (s. Ziffer 1.3 sowie Art. 10).
Nach Absatz 2 Buchstabe a kann die Bürgschaftsorganisation alle notwendigen Handlungen zur Aufklärung von Missbrauchsverdachtsfällen vornehmen, dies insbesondere im Austausch mit allen involvierten Parteien (s. auch Art. 11). Nach Buchstabe b kann die Bürgschaftsorganisation zur Erfüllung ihrer Aufgaben selbstständig Zivil- und Strafverfahren bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten einleiten und führen. Im erwähnten öffentlichen-rechtlichen Vertrag wird präzisiert, unter welchen Voraussetzungen eine Strafanzeige einzureichen ist (Art. 6 Abs. 2 Bst. f i. V. m. Art. 26 Abs. 2). Buchstabe c stellt zudem klar, dass den Bürgschaftsorganisationen eine uneingeschränkte Parteistellung als Privatklägerinnen nach den Artikeln 118 ff. der Strafprozessordnung34 zukommt.
Gemäss Absatz 3 übt die Bürgschaftsorganisation ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt aus und hat die Interessen des Bundes in guten Treuen zu wahren. Sie wahrt dabei insbesondere auch die finanziellen Interessen des Bundes und sorgt für eine Verlustminimierung. Im öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem WBF und jeder Bürgschaftsorganisation (Art. 6) sowie in mehreren Bestimmungen im Gesetz (u. a. Art. 9 Abs. 1, Art. 11 Abs. 4, Art. 12 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 3) wird die Sorgfalts- und Treuepflicht konkretisiert.
Art. 6 Vertrag des Bundes mit den Bürgschaftsorganisationen
Die vorliegende Bestimmung entspricht weitgehend Artikel 16 der COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung. Sie schreibt vor, dass das WBF die Zusammenarbeit mit den vier Bürgschaftsorganisationen und deren Rechte und Pflichten bezüglich der verbürgten Covid-19-Kredite in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag regelt. Es können die bestehenden Verträge der bisherigen Zusammenarbeit angepasst oder neue Verträge abgeschlossen werden.
34 SR 312.0