Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/37: Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz) · 47 Seiten

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In der Liste gemäss Absatz 2 nicht mehr enthalten ist Buchstabe d von Artikel 16 Absatz 2 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung, der die Sorgfaltspflichten der Bürgschaftsorganisationen in Bezug auf die Tragbarkeit der Kosten und damit die Solvenz der Kreditnehmer und Kreditnehmerinnen enthielt. Diese Bestimmung ist nach Abschluss der Kreditvergabe nicht mehr notwendig. Auch wird Buchstabe f von Artikel 16 Absatz 2 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung zur Abwicklung der Regeressforderungen nicht mehr separat in der Liste aufgeführt, da er implizit in den neuen Buchstaben a und h enthalten ist.

Neu wird in Buchstabe f vorgeschrieben, dass das WBF mit den Bürgschaftsorganisationen das Recht zur Strafanzeige gemäss Artikel 26 Absatz 2 näher ausführen muss. So ist u. a. zu regeln, wann die Bürgschaftsorganisationen Strafanzeige zu erheben haben.

Neu haben das WBF und die Bürgschaftsorganisation gemäss den Buchstaben g, h, i und j die Einzelheiten zur Zustimmung zum Rangrücktritt und zur vorzeitigen Honorierung der Bürgschaften, zur Bewirtschaftung der auf die Bürgschaftsorganisation übergegangenen Forderungen und die Vorgaben an die Kreditgeberinnen bezüglich ihrer Informationspflicht gegenüber der Bürgschaftsorganisation zu regeln.

Wie bis anhin werden die Verträge zwischen dem WBF und den vier Bürgschaftsorganisationen öffentlich zugänglich sein.

2.4 Vierter Abschnitt: Verwaltung, Überwachung und Abwicklung der Solidarbürgschaft sowie Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch

Art. 7 Rangrücktritt und vorzeitige Honorierung der Solidarbürgschaft

Eine umfassende automatische Nachrangigkeit für alle Covid-19-Kreditforderungen ist nicht zu rechtfertigen. Sie würde dazu führen, dass öffentliche Mittel in der Höhe von insgesamt ca. 15 Milliarden Franken im Kollokationsplan (Art. 219 SchKG35) noch schlechter gestellt würden als private Drittklass-Forderungen. Faktisch käme dies bei einem Konkurs der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers einem Totalausfall gleich.

In Artikel 7 wird für den Einzelfall neu der Rangrücktritt für beide Arten von Covid-19-Krediten geregelt. Gemäss Absatz 1 kann die Bürgschaftsorganisation einem teilweisen oder vollständigen Rangrücktritt der Kreditgeberin zustimmen. Solange diese Kreditforderung abgetreten ist (namentlich zum Zweck der Refinanzierung durch die SNB (Art. 20-22)), kann die Kreditgeberin keinen Rangrücktritt erklären. Die Rangrücktritte sind im Rahmen von Nachlassverfahren, von aussergerichtlichen finanziellen Sanierungen mit dem Ziel zur Fortführung des wesentlichen Teils des Unternehmens und von im Handelsregister eingetragenen Liquidationen zulässig.

Unter «aussergerichtlichen finanziellen Sanierungen» sind insbesondere solche zu verstehen, welche die Schuldnerin oder der Schuldner mit der Kreditgeberin vornimmt. Es geht folglich um strukturierte Sanierungen unter Mitwirkung von Dritten. Der «wesentliche Teil des Unternehmens» bedeutet, dass bei einer Sanierung auch

35 SR 281.1