Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/37: Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz) · 47 Seiten

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bestimmte Aktiven (z. B. eine Produktionsanlage, mehrere Lastwagen oder eine Beteiligung an einer Tochtergesellschaft) verkauft werden dürfen, um liquide Mittel zu beschaffen bzw. die Gesundung des Unternehmens voranzutreiben.

Stets müssen die Voraussetzungen gemäss Absatz 2 Buchstaben a–c erfüllt sein. Bei diesen Voraussetzungen orientierte sich der Bundesrat am geltenden Artikel 59 Absatz 6 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 21. März 200336. Der Rangrücktritt der Bürgschaftsorganisation muss in ein klares Konzept eingebettet sein (Bst. a) und die finanziellen Risiken des Bundes reduzieren (Bst. b), wobei stets eine Abwägung zwischen den für den Bund positiven wie auch negativen Faktoren vorzunehmen ist (vgl. auch Art. 3). Zudem muss eine gewisse Opfersymmetrie37 gegeben sein (Bst. c Ziff. 1 und 2); die Schuldnerin oder Dritte müssen wesentliches Eigen- oder Fremdkapital zur Verfügung stellen oder einen wesentlichen Forderungsverzicht leisten.

Absatz 3 sieht die Möglichkeit zu einer vorzeitigen Honorierung der Bürgschaft vor. Eine solche Honorierung der Bürgschaft und der damit verbundene Übergang der Kreditforderung kann sich aufdrängen, wenn die Kreditgeberin aus dem Kreditverhältnis aussteigen möchte und die Bürgschaftsorganisation sieht, dass dadurch die finanziellen Risiken für den Bund dennoch reduziert werden können. Sie kann in diesem Sinn im Hinblick auf eine nachhaltige Sanierung der Kreditnehmerin oder des -nehmers zweckmässig sein.

Gemäss Absatz 4 kann der Bundesrat zur Vereinheitlichung der Praxis der Bürgschaftsorganisationen oder zur Wahrung seiner Interessen Vorschriften erlassen. Dies würde beispielweise notwendig, wenn die Bürgschaftsorganisationen unter Vernachlässigung der gesetzlichen Vorgaben bzw. der vertraglichen Vereinbarungen mit dem WBF (Art. 6 Abs. 2 Bst. g) eine zu weite oder widersprüchliche Praxis zum Rangrücktritt oder zur vorzeitigen Honorierung der Bürgschaft etablieren würden.

Art. 8 Bewirtschaftung der auf die Bürgschaftsorganisation übergegange-

nen Forderungen

Zieht die Kreditgeberin die Bürgschaft, so geht auf dem Wege der Legalzession im entsprechenden Betrag die Kreditforderung auf die Bürgschaftsorganisation über (Subrogation nach Art. 507 f. OR).38

Gemäss Absatz 1 hat die Bürgschaftsorganisation bei der Bewirtschaftung der auf sie übergegangenen Forderung alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um den geleisteten Betrag wiedereinzubringen. Sie hat die entsprechenden vermögensrechtlichen Ansprüche durchzusetzen, insbesondere diejenigen aus dem Rückgriffsrecht nach Artikel 507 OR. Auch allfällige ungerechtfertigte Ansprüche von Dritten hat sie abzuwehren, z. B eine ungerechtfertigte Schadenersatzforderung. Zudem hat sie die Verlust- und Pfandausfallscheine zu bewirtschaften. Wie bis anhin kann sie Forderungen zu marktüblichen Bedingungen an Dritte verkaufen. In gewissen

36 SR 842

37 So auch in der Botschaft vom 27. Februar 2002 über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum zu Art. 59 Abs. 6 WFG (BBl 2002 2829, 2881): «…, dass auch andere beteiligte Gläubiger substanzielle Forderungsverzichte leisten. Schliesslich ist … zu fordern, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer bei solchen Sanierungen neue Eigenmittel einsetzt. … soll sichergestellt werden, dass bei Sanierungen unter den Investoren eine gewisse Opfersymmetrie zum Tragen kommt.»

38 Vgl. Heinrich Honsell, Schweizerisches Obligationenrecht, Besonderer Teil, 10. Auflage, Bern 2017, S. 445 f.