Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/37: Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz) · 47 Seiten

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komplexen Fällen ist es insbesondere aus Gründen der Ressourcen nicht sinnvoll, wenn die Bürgschaftsorganisation den Forderungsprozess selbst führt; sie wird in diesen Fällen Dritte beiziehen müssen (Art. 9).

In Absatz 2 wird auf den Rangrücktritt nach Artikel 7 Absatz 2 verwiesen. Die Bürgschaftsorganisation kann – natürlich nun ohne die Mitwirkung der Kreditgeberin – auch nach Ziehung der Bürgschaft einem teilweisen oder vollständigen Rangrücktritt zustimmen.

Wird dieser Rangrücktritt im Einzelfall als ungeeignet erachtet, weist er insbesondere keinen oder kaum Nutzen bei der nachhaltigen Sanierung der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers auf, so kann die Bürgschaftsorganisation gemäss Absatz 3 unter den Voraussetzungen nach Artikel 7 Absatz 2 teilweise auf ihre Forderung verzichten.

Absatz 4 ermöglicht der Bürgschaftsorganisation, sich in einem Nachlassverfahren gemäss den Artikeln 293 ff. des Bundesgesetzes vom 11. April 188939 über Schuldbetreibung und Konkurs im Umfang von bis zu 50 000 Franken an den Kosten für das Honorar der Sachwalterin oder des Sachwalters zu beteiligen. Damit soll verhindert werden, dass ein für eine Covid-19-Kreditnehmerin oder einen Covid-19- Kreditnehmer sinnvolles Nachlassverfahren nicht bereits in einem frühen Stadium scheitert und der Konkurs eröffnet werden muss. Der Bund kann so mit einem vergleichsweise geringen Betrag einen wichtigen Beitrag zur Sanierung von sanierungsfähigen Unternehmen leisten.

Für die Kostenübernahme ist ein Gesuch der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers bei der Bürgschaftsorganisation zu stellen, über das möglichst vor Einreichung des Nachlassgesuchs zu entscheiden ist. Die Auszahlung an die Sachwalterin oder den Sachwalter kann dann unmittelbar nach der Kostenvorschussverfügung des Nachlassgerichts erfolgen. Schliesslich ist festzuhalten, dass die von der Bürgschaftsorganisation in diesem Rahmen übernommenen Kosten von der Kreditnehmerin nicht zurückbezahlt werden müssen; sie gelten vielmehr als Verwaltungskosten im Sinn von Artikel 15.

Für eine Gutheissung des Gesuchs ist einerseits erforderlich, dass sich die finanziellen Risiken für den Bund durch die Übernahme der Kosten für die Sachwalterin oder den Sachwalter nicht massgeblich erhöhen (Bst. a), d. h., dass insbesondere die Rückzahlung des offenen Kreditbetrags durch die Nachlassstundung im Vergleich zu einem Konkurs nicht zusätzlich gefährdet wird. Die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer darf nicht bereits vor dem 31. Dezember 2019, also vor der Covid-19- Krise, überschuldet gewesen sein (Bst. b).

Absatz 5 orientiert sich an Artikel 59 Absatz 3 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 200540 und setzt das Prinzip der Angemessenheit bezüglich des Rückgriffs der Bürgschaftsorganisation auf die Kreditnehmerin oder den Kreditnehmer um. In Buchstabe a ist der Verzicht der Bürgschaftsorganisation auf die Geltendmachung einer auf sie übergegangenen Forderung festgehalten. Gemäss den Buchstaben b und c darf die Bürgschaftsorganisation zudem einem Nachlassvertrag mit der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer zustimmen oder dieser oder diesem Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.

39 SR 281.1

40 SR 611.0