Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/37: Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz) · 47 Seiten
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Weitere Einzelheiten zur Bewirtschaftung der Forderungen nach Artikel 8 regeln das WBF und die Bürgschaftsorganisation in ihrem Vertrag gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe h. Absatz 6 gibt zudem – wie Artikel 7 Absatz 4 – dem Bundesrat zur Vereinheitlichung der Praxis der Bürgschaftsorganisation oder zur Wahrung der Interessen des Bundes die Möglichkeit, aufgrund der Erkenntnisse aus der Bewirtschaftung der Forderungen Vorschriften zu erlassen.
Art. 9 Beizug Dritter durch die Bürgschaftsorganisation
Die vier Bürgschaftsorganisationen verfügen nicht über die Strukturen, um ein Massengeschäft wie dasjenige der rund 128 000 verbürgten Covid-19-Kredite eigenständig bewältigen zu können. Deshalb sieht Absatz 1 den Beizug Dritter zu marktüblichen Konditionen explizit vor. So können z. B. für die Bewirtschaftung der auf die Bürgschaftsorganisationen übergegangenen Forderungen, für Inkassotätigkeiten, für Revisionsdienstleistungen und die rechtliche Beratung externe Personen und Unternehmen beigezogen werden. Eine weitere umfassende Aufstockung des Personals bei den Bürgschaftsorganisationen erscheint weniger zielführend, weil das zusätzliche Personal nur für einen befristeten Zeitraum angestellt werden könnte und zudem erst noch geschult werden müsste. Die Bürgschaftsorganisationen müssen jedoch umgehend reagieren können, da v. a. in den ersten Jahren mit Ziehungen von Bürgschaften in grösserem Umfang zu rechnen ist (s. Ziff. 3.1.1).
Die Bürgschaftsorganisation bleibt aber gegenüber dem Bund für die sorgfältige Erfüllung ihrer Aufgaben verantwortlich (Art. 5 Abs. 3). Deshalb muss sie die Dritten sorgfältig auswählen, instruieren und überwachen. Das WBF regelt zudem im öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Bürgschaftsorganisation die Einzelheiten zum Beizug Dritter (Art. 6 Abs. 2 Bst. a). Es kann auch für gewisse Tätigkeiten den Beizug Dritter teilweise oder vollständig ausschliessen.
Damit die beigezogenen Dritten ihre Aufgaben erfüllen können, sind sie auf Personendaten und Informationen von der Bürgschaftsorganisation angewiesen. Absatz 2 hält entsprechend fest, dass die Bürgschaftsorganisation den Dritten alle Personendaten und Informationen zur Verfügung stellen darf, welche diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen (Art. 11). Die Bürgschaftsorganisation überbindet den Dritten zudem die Geheimhaltungspflichten, denen sie selbst untersteht.
Die Verträge zwischen der Bürgschaftsorganisation und den Dritten stehen dem SECO gestützt auf Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung vom 12. Juni 201541 über die Finanzhilfen an Bürgschaftsorganisationen für KMU im Rahmen seiner Kontrolle und Aufsicht bereits zur Verfügung. Damit kann es u. a. die Konditionen, zu denen Dritte beigezogen werden, überprüfen. Dies ist wichtig, da sich der Beizug Dritter direkt auf die vom Bund zu tragenden Verwaltungskosten der Bürgschaftsorganisationen auswirken (Art. 15).
Art. 10 Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch
Das WBF arbeitet zur Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch (s. Ziff. 1.3) eng mit dem EFD, weiteren betroffenen Amtsstellen des Bundes (u. a. der ESTV), der EFK und den vier Bürgschaftsorganisationen zusammen. Dazu dient auch der umfassende Daten- und Informationsaustausch nach Artikel 11.