Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/37: Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz) · 47 Seiten

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Das WBF regelt die Mitwirkung der Bürgschaftsorganisation bei der Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch zudem im öffentlich-rechtlichen Vertrag (Art. 6 Abs. 2 Bst. i).

Art. 11 Bearbeitung, Verknüpfung und Bekanntgabe von Personendaten und

Informationen

Die Befreiung vom Bankkunden-, Steuer-, Revisions- oder Amtsgeheimnis ist bereits beim Gesuch um Covid-19-Kredite erfolgt (Art. 12 der COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung i. V. m. Anhang 2, Covid-19-Kreditvereinbarung, Ende des Formulars bzw. Anhang 3, Bürgschaftsvertrag, Ziff. 5).

Der umfassende Informations- und Datenaustausch ist aufgrund des Mehrparteiensystems und der mit öffentlichen Mitteln verbürgten Kredite im Umfang von rund 15 Milliarden Franken sowie zur Vorbeugung und Verfolgung von Missbräuchen unabdingbar.

Die EFK wird in Absatz 1 neu ausdrücklich erwähnt. Dies hebt die Bedeutung der EFK und ihrer Aufgaben im Covid-19-Kredit-Bürgschaftssystem hervor, hat aber nur deklaratorische Wirkung. Die EFK konnte bisher unter die zuständigen Bundesbehörden (z. B SECO, BFS, ESTV und EFV) subsumiert werden. Die Bekanntgabe der Daten (bisher untechnisch: Austausch) beinhaltet wie bis anhin auch die Bearbeitung und Verknüpfung von Daten (inkl. der Statistikdaten) insbesondere durch die EFK (s. Ziff. 1.3).

Die Bearbeitung, Verknüpfung und der Bekanntgabe sind allerdings auf diejenigen Personendaten und Informationen beschränkt, die zur Erfüllung der Aufgaben der