Bericht SVG

Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 49 Seiten

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Todesopfern entsteht (doppelter Vorsatz). Ein Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist nicht erforderlich (vgl. Urteil des BGer 6B_567/2017 vom 22. Mai 2018, E. 3.1). Es gibt keine Mindestfreiheitstrafe mehr, sondern nur noch eine Strafobergrenze von vier Jahren Freiheitsstrafe. Damit bleiben Delikte nach Artikel 90 Absatz 3 E-SVG ein Verbrechen nach Artikel 10 Absatz 2 StGB. Zudem erfolgt eine Harmonisierung mit dem Straftatbestand der Gefährdung des Lebens nach Artikel 129 StGB, der ebenfalls keine Mindestfreiheitsstrafe vorsieht.

Hat der fehlbare Lenker zugleich den Tatbestand der (eventual-)vorsätzlichen Tötung

(Artikel 111 StGB) oder der vorsätzlichen schweren Körperverletzung (Artikel 122 StGB) erfüllt,

konsumiert das schwere Verletzungsdelikt (Artikel 111 oder 122 StGB) das Gefährdungsdelikt

(Artikel 90 Absatz 3 E-SVG). Das heisst, der Täter wird gestützt auf Artikel 111 oder 122 StGB bestraft, sofern neben dem konkreten Opfer keine weitere Person gefährdet wurde.78 Der Strafrahmen beträgt somit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zwanzig Jahren bei Tötung und Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bei schwerer Körperverletzung.

Sollten weitere Personen gefährdet worden sein, so besteht zwischen Artikel 111 bzw. 122 StGB einerseits und Artikel 90 Absatz 3 E-SVG anderseits echte Konkurrenz.79 Die mögliche Höchststrafe bleibt somit entweder bei zwanzig Jahren Freiheitsstrafe (Artikel 40, 49 Absatz 1 und 111 StGB, Artikel 90 Absatz 3 E-SVG) bzw. erhöht sich auf fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe (Artikel 49 Absatz 1 und 122 StGB, Artikel 90 Absatz 3 E-SVG).

Kommt das Gericht zur Auffassung, der Täter habe die Tötung oder schwere Körperverletzung

fahrlässig verursacht (Artikel 117 bzw. 125 StGB), so besteht echte Konkurrenz. Das

Handlungsunrecht des vorsätzlichen Gefährdungsdelikts (Artikel 90 Absatz 3 E-SVG) wird durch das fahrlässige Verletzungsdelikt (Artikel 117 bzw. 125 StGB) nicht vollständig abgedeckt. Die

Maximalstrafe beträgt somit Freiheitsstrafe bis zu sechs Jahren (Artikel 49 Absatz 1 und 117 bzw. 125 StGB, Artikel 90 Absatz 3 E-SVG)80.

Artikel 91 Absatz 2 Buchstabe a

Redaktionelle Anpassung Es wird lediglich die Fussnote aufgehoben.

Artikel 95 Absatz 2 und Artikel 98a Absatz 4

Bisher wird in diesen Bestimmungen ausdrücklich gesagt, dass das Strafmass Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen ist. Seit dem 1. Januar 2018 beträgt die maximale Geldstrafe 180 Tagessätze (bis 31.

Dezember 2017 waren es noch 360 Tagessätze). Die Obergrenze von 180 Tagessätzen muss daher in diesen Bestimmungen nicht mehr explizit genannt werden.

Artikel 96 Absatz 2

Der zweite Satz der geltenden Bestimmung «Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden» soll gestrichen werden. Diese Verbindungsgeldstrafe kam zum Zug, weil eine (bedingte)

Gefängnisstrafe die betroffene Peron zu wenig beeindruckt hätte. Seit dem 1. Januar 2018 hat Artikel 42 Absatz 4 StGB diese Funktion übernommen. Somit hat die spezialgesetzliche

Verbindungsgeldstrafe im SVG ihre praktische Bedeutung verloren.

78 Urteil des BGer 6B_567/2017 vom 22. Mai 2018 E. 3.1.

79 Urteil des BGer 6B_567/2017 vom 22. Mai 2018 E. 3.1.

80 Zu den Konkurrenzen mit anderen Strafbestimmungen siehe PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 SVG N 183 f.