Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 65 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 27Fedlex · Ergebnisbericht
Allianz, Klimaschutz, PUSCH, SES, WWF
101.13 Negative Auswirkungen durch Erhöhung der Abmessungen und Gewichte BE, ZG, SG, CVP,
sollen vermieden werden (keine erschwerte Kontrollen durch Behörde, keine FussverkehrSchweiz, überlastete Strassen, keine übertriebenen Grössen, keine Förderung von AlpenInitiative, BFU, Brückentechnologien, Verkehrssicherheit und Energiebilanz gewährleisten, StadtLuzern Gesamtgewichtsgrenze 44 Tonnen).
101.14 Erhöhung der Abmessungen und Gewichte bringt Vorteile (CO2-Reduktion, FDP, GLP, SVP
technologischer Fortschritt).
101.15 Erhöhung der Abmessungen und Gewichte soll befristet sein. Vitelli
101.16 Alle Nutzfahrzeuge, Landwirtschafts- und Baustellenfahrzeuge sollen einbe- AutoSchweiz, FMS,
zogen werden, bei denen die Einführung umwelteffizienterer Technologien CentrePatronal sie benachteiligt.
101.17 Zeithorizont für die Verordnungskompetenz (bis mindestens Anfang der SGB
2030er-Jahre) ist zu lang.
Ablehnung
BS, BL, ACS, SFV, 2rad, Velosuisse, RoadCross, EcoSwiss, AefU, Klimastreik, FRC, SBV, FREC, KBAV, SBB- Recht, A.Mine, G.Fellay, P.Peterhans, S.Attia
101.20 Im Sinne der Verkehrssicherheit sollen Abmessungen und Gewichte nicht er- SFV, 2rad, Velosuisse,
höht werden (schwerere und grössere Fahrzeuge sind schwieriger sicher zu RoadCross, EcoSwiss, lenken, Unterscheidung unter 3.5 t = leichte, über 3.5 t = schwere Fahrzeuge AefU, SBV, FREC, beibehalten). KBAV, G.Fellay, S.Attia
101.21 Maximale Gewichte nach Art. 9 Abs. 1 SVG sollen beibehalten werden und BS, BL
technische Vorschriften sollen im Einklang mit den EU-Normen stehen.
101.22 Für batteriebetriebene Lastwagen soll keine Erhöhung der Abmessungen und Klimastreik
Gewichte erfolgen (leichter als mit Verbrennungsmotor), es soll die Verlage-
rung des Transports auf die Schiene priorisiert werden.
101.23 Bei der Regulierung elektrisch betriebener Fahrzeuge soll die CO2-Bilanz A.Mine
über die gesamte Lebensdauer berücksichtigt werden.
101.24 Änderungen an den technischen Vorschriften für Fahrzeuge (Dimensionen, SBB-Recht
Gewichte) müssen im Einklang mit den Vorschriften der EU stehen.
101.25 Erhöhung der Abmessungen und Gewichte soll nicht zu einer Verlagerung der SBB-Recht
Transporte von der Schiene auf die Strasse führen (Vorgaben zur Ver-ladbar-
keit auf rollende Landstrasse, weitere Massnahmen zu Verlagerung von
Strasse auf Schiene).
Anmerkungen und Anträge
101.30 Rund 80 Prozent der Brücken im Kanton Appenzell Ausserrhoden wurden mit AR
Normen und Lastannahmen vor 1970 berechnet und genügen heutigen An-
forderungen an Schwertransporte > 44 Tonnen nicht (erfordert teilweise zu-
sätzliche Gewichts- und Längenbeschränkungen).
101.31 Bei den durch die Vergrösserung der Fahrzeuge erforderlichen Anpassungen VD
der Infrastruktur sollen auch negative Einflüsse auf die Umwelt berücksichtigt
werden.
27/65 054.10-00772/00002/00018/Q324-0774