Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 65 Seiten

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101.32 Für das Verbot von Fahren unter Alkoholeinfluss sollen bei konventionellen FussverkehrSchweiz

und alternativen Antrieben die gleichen Regeln gelten.

101.40 Antrag Art. 9 Abs. 2bis (anpassen): "Er kann eine Überschreitung des höchst- ÖkostromSchweiz

zulässigen Gewichts und der Höchstlänge zulassen für Fahrzeuge und Fahr-

zeugkombinationen, die umweltfreundliche Baumerkmale und Ausrüstungs-

gegenstände zugunsten erneuerbaren und emissionsfreien Antriebsformen

aufweisen. Die zulässige Überschreitung entspricht maximal dem für diese

Merkmale erforderlichen Mehrgewicht oder der dafür erforderlichen Zusatz-

länge. Die Ladekapazität darf nicht erhöht werden."

4.2 Automatisiertes Fahren Definition Fahrzeuge (Frage 2) Sind Sie mit der Definition von Fahrzeugen mit einem Automatisierungssystem einverstanden? (Art. 25a Abs. 1 E-SVG) Beurteilung, Bemerkungen und Anträge

Zustimmung

ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, BS, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, TI, VS, NE, GE, JU, CVP, FDP, GLP, SPS, SVP, SAB, SSV, Economiesuisse, SGB, SGV, ACVS, KSSD, VK-KKPKS/SVSP, ASA, Privatim, ACS, AutoSchweiz, FMS, IG-WAB, SFV, TCS, VFAS, ASTAG, SVLT, SVI, DriveSwitzerland, LITRA, VöV, FussverkehrSchweiz, ProVelo, Velosuisse, AlpenInitiative, VCS, BFU, CargoForum, Swisscofel, GastroSuisse, Greenpeace, Klima-Allianz, Klimaschutz, Klimastreik, PUSCH, SES, WWF, FRC, SBV, SVV, StadtLuzern, KP- OW, SA-UR, FREC, KBAV, CentrePatronal, FER, FZL, CDS, H2Energy, Kyburz, swisscombi, Post, PostAuto, TPF, TPG, S.Attia

102.10 Es sollen zusätzliche Rahmenbedingungen festgelegt werden (keine ande- SPS, ProVelo,

ren Verkehrsteilnehmende beeinträchtigen, Bewilligung nur in Abstimmung AlpenInitiative, VCS, mit Zielen der nachhaltigen Mobilität, Haftungslücken klären, keine Verla- Greenpeace, Klima-Allianz, gerung von Schiene auf Strasse). Klimaschutz, Klimastreik, PUSCH, SES, WWF

102.11 Definition soll präzisiert werden: "Automatisiertes Fahren" soll SAE-Level 3 FussverkehrSchweiz, BFU,

und 4 bezeichnen, bei dem die Fahrer/-innen zumindest in bestimmten Ein- SVV satzbereichen (Operational Design Domains, ODDs) von der dynamischen

Fahraufgabe und den damit einhergehenden Pflichten entbunden werden.

102.12 Bei Definition soll von "wasserstoffelektrischem" statt "brennstoffzel- H2Energy

lenelektrischem" Antrieb gesprochen werden (bei "batterieelektrischen" An-

trieben findet Energiespeicherung mit Hilfe von Batterien und Antrieb elekt-

romotorisch statt).

102.13 Bei Unfällen wird die Zurechnung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit er- SA-UR

schwert (trotz Fahrmodusspeicher im Automatisierungssystem).

102.14 Regelungskompetenz des Bundesrates auf Verordnungsstufe wird be- FDP, VK-KKPKS/SVSP

grüsst (technische Entwicklungen rasch freigeben, internationale Standards

schnell übernehmen).

102.15 Definition der autonomen Fahrzeuge soll technologieneutral sein (einziges CDS

Kriterium, dass die Energiequelle sauber und regenerativ ist).

102.16 Verkehrssicherheit ist bei der Einführung in den Vordergrund zu stellen, BE

ohne dabei die technische Entwicklung unnötig zu verzögern.

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