Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 65 Seiten

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103.16 Internationale Regelungen sollen weitestgehend übernommen werden. TG

103.17 Fahrzeugen der Stufe SAE-L3 sollen nur zugelassen werden, wenn der BFU

Zeitraum für die Übernahme der Fahraufgabe ausreichend lang ist und die

Beherrschungspflicht durch eine Pflicht zur Übernahmebereitschaft ersetzt

wird (vollständige Befreiung erst bei selbstfahrenden Fahrzeugen ab Stufe

SAE-L4).

Ablehnung

LU, BS, VD, IG-WAB, SFV, LRS, SLV, 2rad, FussverkehrSchweiz, ProVelo, Velosuisse, RoadCross, AefU, Klimaschutz, FRC, SBV, FREC, KBAV, FZL, A.Mine, G.Fellay, P.Peterhans

103.20 Bevor klar ist, wie sich die internationalen Bestimmungen zum automati- SFV, SLV, Velosuisse,

sierten Fahren entwickeln, soll im schweizerischen Recht auf jegliche Auf- RoadCross, FREC, KBAV weichung der Beherrschungspflicht für Fahrzeugführende verzichtet wer-

den (Schweizer Alleingang ist nicht sinnvoll).

103.21 Vor Befreiung der Beherrschungspflicht sollen klare und umsetzbare Vor- LU, BS, LRS, ProVelo,

gaben erarbeitet werden (Tragweite noch nicht abschätzbar, unterschiedli- FRC che Aufmerksamkeit je nach Automatisierungsgrad und -system, Verant-

wortlichkeit und Haftungspflicht der Herstellenden, Grundsatz "Beherr-

schen des Fahrzeuges" nicht aufweichen).

103.22 Lenkende sollen Kontrolle jederzeit übernehmen können und über entspre- 2rad,

chende Fähigkeiten verfügen (Abgabe Beherrschungspflicht auf Stufe FussverkehrSchweiz, SAE-L3 führt zu Unsicherheit). SBV, FREC, A.Mine

103.23 Aufhebung der Beherrschungspflicht ist für nächste Jahre unrealistisch IG-WAB, FZL

(Systeme sind zu wenig ausgereift).

103.24 Vorgängig sollen Massnahmen ergriffen werden, die der Attraktivitätsstei- Klimaschutz

gerung des MIV durch das automatisierte Fahren entgegenwirken.

103.25 Fahrzeuge der Stufe SAE-L4 und L5 sollen nicht auf Stufe Verordnung ge- VD

regelt werden.

103.26 Befreiung der Beherrschungspflicht soll nicht ermöglicht werden (Systeme AefU

sind unausgereift und haben sich noch nicht bewährt, Sicherheit Fussgän-

ger-/innen und Velofahrende ist nicht garantiert, Produktehaftpflicht ist un-

klar).

103.27 Überwachung der Fahrzeuge soll bis zum Ende ihrer Lebensspanne ga- FussverkehrSchweiz

rantiert werden (inkl. Updates, Rückrufpflicht für Hersteller).

Anmerkungen und Anträge

103.30 Ergebnisse der menschlichen Leistungspotenziale und -grenzen (Human BFU

Factor, Ergonomie) sollen bei den Voraussetzungen zur Entbindung des

Fahrzeugführers von seinen bisherigen Pflichten angemessen berücksich-

tigt werden.

103.40 Antrag Art. 25a Abs. 2 E-SVG (anpassen): "Der Bundesrat regelt, unter FussverkehrSchweiz

welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der Führer eines Fahr-

zeugs mit einem Automatisierungssystem ab SAE-L4 von seinen Pflichten

nach Artikel 31 Absatz 1 befreit wird, wenn diese entsprechend an den

Hersteller des Fahrzeuges, an die Herstellerin der Betriebssoftware oder

andere Systemverantwortliche übertragen werden."

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