Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 65 Seiten
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103.16 Internationale Regelungen sollen weitestgehend übernommen werden. TG
103.17 Fahrzeugen der Stufe SAE-L3 sollen nur zugelassen werden, wenn der BFU
Zeitraum für die Übernahme der Fahraufgabe ausreichend lang ist und die
Beherrschungspflicht durch eine Pflicht zur Übernahmebereitschaft ersetzt
wird (vollständige Befreiung erst bei selbstfahrenden Fahrzeugen ab Stufe
SAE-L4).
Ablehnung
LU, BS, VD, IG-WAB, SFV, LRS, SLV, 2rad, FussverkehrSchweiz, ProVelo, Velosuisse, RoadCross, AefU, Klimaschutz, FRC, SBV, FREC, KBAV, FZL, A.Mine, G.Fellay, P.Peterhans
103.20 Bevor klar ist, wie sich die internationalen Bestimmungen zum automati- SFV, SLV, Velosuisse,
sierten Fahren entwickeln, soll im schweizerischen Recht auf jegliche Auf- RoadCross, FREC, KBAV weichung der Beherrschungspflicht für Fahrzeugführende verzichtet wer-
den (Schweizer Alleingang ist nicht sinnvoll).
103.21 Vor Befreiung der Beherrschungspflicht sollen klare und umsetzbare Vor- LU, BS, LRS, ProVelo,
gaben erarbeitet werden (Tragweite noch nicht abschätzbar, unterschiedli- FRC che Aufmerksamkeit je nach Automatisierungsgrad und -system, Verant-
wortlichkeit und Haftungspflicht der Herstellenden, Grundsatz "Beherr-
schen des Fahrzeuges" nicht aufweichen).
103.22 Lenkende sollen Kontrolle jederzeit übernehmen können und über entspre- 2rad,
chende Fähigkeiten verfügen (Abgabe Beherrschungspflicht auf Stufe FussverkehrSchweiz, SAE-L3 führt zu Unsicherheit). SBV, FREC, A.Mine
103.23 Aufhebung der Beherrschungspflicht ist für nächste Jahre unrealistisch IG-WAB, FZL
(Systeme sind zu wenig ausgereift).
103.24 Vorgängig sollen Massnahmen ergriffen werden, die der Attraktivitätsstei- Klimaschutz
gerung des MIV durch das automatisierte Fahren entgegenwirken.
103.25 Fahrzeuge der Stufe SAE-L4 und L5 sollen nicht auf Stufe Verordnung ge- VD
regelt werden.
103.26 Befreiung der Beherrschungspflicht soll nicht ermöglicht werden (Systeme AefU
sind unausgereift und haben sich noch nicht bewährt, Sicherheit Fussgän-
ger-/innen und Velofahrende ist nicht garantiert, Produktehaftpflicht ist un-
klar).
103.27 Überwachung der Fahrzeuge soll bis zum Ende ihrer Lebensspanne ga- FussverkehrSchweiz
rantiert werden (inkl. Updates, Rückrufpflicht für Hersteller).
Anmerkungen und Anträge
103.30 Ergebnisse der menschlichen Leistungspotenziale und -grenzen (Human BFU
Factor, Ergonomie) sollen bei den Voraussetzungen zur Entbindung des
Fahrzeugführers von seinen bisherigen Pflichten angemessen berücksich-
tigt werden.
103.40 Antrag Art. 25a Abs. 2 E-SVG (anpassen): "Der Bundesrat regelt, unter FussverkehrSchweiz
welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der Führer eines Fahr-
zeugs mit einem Automatisierungssystem ab SAE-L4 von seinen Pflichten
nach Artikel 31 Absatz 1 befreit wird, wenn diese entsprechend an den
Hersteller des Fahrzeuges, an die Herstellerin der Betriebssoftware oder
andere Systemverantwortliche übertragen werden."
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