Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 92 Seiten

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Teilrevision SVG, OBG und acht Verordnungen Ergebnisbericht Vernehmlassung Verordnungen

202.10 Nationale Regelungen sollen klar formuliert sein (keine Auslegungsfragen, LU, UR, OW, ZG, SG,

keine Nutzlasterhöhung), da Abweichungen zu EU-Recht kompliziert sind SSR (höherer Vollzugsaufwand, eingeschränkter Fahrzeugeinsatz).

202.11 Längen- und Gewichtsanpassung soll Marktdurchdringung von alternativ VK-KKPKS/SVSP, Post

und emissionsfrei angetriebenen Nutzfahrzeugen unterstützen.

202.12 Verwendung der Fahrzeuge und Sattelauflieger für den unbegleiteten kombi- TG, VöV

nierten Verkehr (UKV) auf der Schiene soll gewährleistet sein (kompatible

Fahrzeuge, Verladeprozess nicht erschweren).

202.13 Insbesondere für emissionsfreie Antriebe (batterie- oder brennstoffzel- H2, EspaceMobilité, IG-

lenelektrisch) soll Limite für Zusatzgewicht auf max. 2 t festgelegt werden. Detailhandel, Coop, H2Energy, Hyundai, M, M-Basel, Micarna, M-Luzern, M-NE-FR, M-Neuendorf, M-Ostschweiz, M-Suhr, M-Zürich, Pfister, railCare

202.14 Erleichterung soll ausschliesslich für Fahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb AlpenInitiative

gelten.

Ablehnung

ZH, BE, SZ, NW, GL, FR, BS, BL, SH, AR, AI, GR, TI, VD, VS, NE, GE, JU, KSSD, ASA, FussverkehrSchweiz, NewRide, EcoSwiss, AefU, Klimastreik, SBV, FREC, SBB, Vitelli, P.Peterhans, S.Attia

202.20 Übereinstimmung mit EU-Recht ist zwingend (bei Abweichung Folgeprob- ZH, BE, SZ, NW, GL,

leme und höherer Vollzugsaufwand). FR, BS, BL, SH, AR, AI, GR, TI, VD, VS, NE, GE, JU, KSSD, ASA, NewRide

202.21 Verkehrssicherheit soll sich nicht verschlechtern (Schutz Fussgänger/-innen, FussverkehrSchweiz,

Menschen mit Behinderung und Velofahrende, nur EU-konforme Erleichte- NewRide, SBV, S.Attia rungen, keine Überschleppung von Fussgängerbereichen).

202.22 Verlagerung des Güterverkehrs von der Strasse auf die Schiene soll Priorität AefU, Klimastreik

haben und weiter vorangetrieben werden (Kompensation Mehrgewicht be-

wirkt das Gegenteil und verursacht Mehrlärm, Alpenschutzartikel einhalten).

202.23 Erleichterung soll ausschliesslich für Fahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb SBB

gelten («alternativer Antrieb» umfasst auch fossile Energieträger).

202.24 Künftige leichtere Batterien sollen nicht zu einer Nutzlasterhöhung führen. Vitelli

Anmerkungen und Anträge

202.30 Abweichungen zu EU-Recht (Mehrgewicht und -länge) kann sich aus wirt- ACVS, Fussverkehr-

schaftlicher Sicht nachteilig auswirken (Fahrzeuge nur im auf Binnenverkehr Schweiz zugelassen, kein Weiterverkauf ins Ausland).

202.31 Nach aktuellem Stand der Technik führt die Energieversorgung (Batterie) ei- Futuricum

nes alternativ angetriebenen LKW zu einem Mehrgewicht von 1-2 t (An-

triebsstrang kann hingegen zu Gewichtsreduktion führen). Um die höheren

Anschaffungskosten amortisieren zu können, braucht es eine Reichweite

von mehr als 250 km/Tag (ca. 60'000 km/Jahr).