Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 92 Seiten
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Teilrevision SVG, OBG und acht Verordnungen Ergebnisbericht Vernehmlassung Verordnungen
206.16 Bestimmung soll konsequenterweise auch für schwere Wohnmotorwagen SFV, SVV, KBAV
gelten (nebst Lastwagen und Sattelschlepper).
206.17 Verkehrssicherheit soll sich nicht verschlechtern (Schutz Fussgänger/-innen, SVP, Fussverkehr-
Menschen mit Behinderung und Velofahrende, nur EU-konforme Erleichte- Schweiz, BFU rungen, Sicherheit steht vor CO2-Reduktion).
206.18 Werden Fahrzeugkombinationen in Verkehr gebracht, welche die Abmes- LRS
sungen (Kreisfahren) überschreiten, sollen Vorgesetzte und Arbeitgeber
ebenso wie Fahrer haftbar gemacht werden.
Ablehnung
OW, NewRide, Velosuisse, EcoSwiss, AefU, Vitelli, P.Peterhans
206.20 Verkehrssicherheit soll sich nicht verschlechtern (Schutz Fussgänger/-innen, NewRide, AefU
Menschen mit Behinderung und Velofahrende, nur EU-konforme Erleichte-
rungen).
206.21 Änderung soll grundsätzlich mit EU-Recht übereinstimmen und Begrifflich- OW
keit "Ladebereich hinter der Kabine …" soll klar definiert werden (für be-
troffene Fahrzeuge bei gleicher Ladekapazität maximale Länge erhöhen,
z.B. auf Masse Gesellschaftswagen).
Anmerkungen und Anträge
206.40 Antrag Art. 94 Abs. 1terBst. a E-VTS (ergänzen): " NE
… et si "la longueur de" la surface de chargement derrière la cabine ne dé-
passe pas 10,5 m:"
(betrifft den französischen Text)
206.41 Antrag Art. 65 Abs. 5 E-VRV (ergänzen): "Bei schweren Motorwagen mit SBB
verlängerten aerodynamischen Führerkabinen oder mit Wasserstoffbehäl-
tern für den Antrieb (Art. 94 Abs. 1terVTS3) dürfen die Längen nach Absatz
1 Buchstaben a und e überschritten werden, sofern kein grösseres Ladever-
mögen entsteht, der Bahnverlad, weder im unbegleiteten kombinierten Ver-
kehr noch auf der rollenden Laufstrasse, nicht erschwert wird und die Kreis-
fahrbedingungen nach Artikel 65a eingehalten werden."