Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 92 Seiten
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Teilrevision SVG, OBG und acht Verordnungen Ergebnisbericht Vernehmlassung Verordnungen
216.21 Verkehrssicherheit soll sich nicht verschlechtern (Schutz Fussgänger/-innen, SFV, FREC, KBAV
Menschen mit Behinderung und Velofahrende, nur EU-konforme Erleichte-
rungen, fehlende Erfahrung für grössere und schwerere Fahrzeuge, Verunsi-
cherung durch Änderung der bekannten 3.5 t-Norm, keine Ausnahme für
Geschwindigkeitsbegrenzer, zusätzliche Ausbildung für Kat. B erforderlich).
216.22 Änderung soll grundsätzlich mit EU-Recht übereinstimmen und führt zu zahl- BS
reichen Anpassungen und Vollzugsproblemen: Kantonale IT-Systeme und
Schnittstellen zu IVZ, OZD und Versicherungen anpassen, Verkehrsabga-
bengesetze anpassen (Gewicht ist Bemessungsfaktor), Nachweispflicht und
Vollzug des Mehrgewichts klären (Typenschein bzw. COC?), System der
Selbstabnahme anpassen (ist heute auf 3.5 t beschränkt), Eintrag im Fahr-
zeugausweis widerspricht heutiger Vorgabe (welche Fahrzeuge können mit
welcher Kategorie gefahren werden), EU-Bestimmungen basieren auf
«Fahrzeugklassen» (Klasse N2 für Lieferwagen bis 4.25 t ist Widerspruch zu
Vorschriften für effektive «Klasse N2-Fahrzeuge»), Fahrzeugführende wer-
den ungleich behandelt (Verbot Fahren unter Alkoholeinfluss, Tempolimite
auf Autobahn, ARV1-Pflicht bzw. Ruhezeiten), ev. Weiterbildungspflicht ein-
führen.
216.23 Es soll das bestehende Recht angewendet werden. SH
216.24 Belästigung durch Nacht- und Sonntagsverkehrs nimmt aufgrund der gerin- NE
gen Fahrzeugzahl kaum zu.
216.25 Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot sollen von den Kantonen CVP
bewilligt werden (nicht von Bundesrate).
216.26 Aktuelle Entwicklung zu batterieangetriebenen Fahrzeugen macht Mehrge- Klimastreik
wicht hinfällig (allfällige Erleichterungen sollen sich auf gewerbliche Trans-
porte beschränken, Verlagerung Güterverkehr von Strasse auf Schiene vo-
rantreiben).
216.27 Ausnahmeregelungen und Erleichterungen sollen nicht zu Verlagerung von VöV
Lastwagen und Schiene auf Lieferwagen führen (Fahrverbot ist Grundstein
für Verkehrsverlagerung).
216.28 Zuladung (250 kg Eigengewicht, 500 kg zusätzliche Nutzlast) führt zu mehr LRS
4.25 t Mildhybridfahrzeugen.
Anmerkungen und Anträge
216.40 Antrag Art. 10 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 E-VTS (Änderung streichen). SBB
216.41 Antrag Art. 10 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 E-VTS (präzisieren): nebst "Fahrzeu- Economiesuisse, SGV,
gen mit alternativem Antrieb" auch "Fahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb" VFAS, H2, EspaceMobiaufführen. lité, IG-Detailhandel, Coop, H2Energy, Hyundai, M, M-Basel, Micarna, M-Luzern, M-NE-FR, M-Neuendorf, M-Ostschweiz, M-Suhr, M-Zürich, Pfister, railCare