Vorlage VTS

Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 21 Seiten

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Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge. V AS 20xx

Art. 39 Abs. 1 Einleitungssatz

1Für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 und O4 können die in den folgenden Regelungen festgelegten Abmessungen und Gewichte als technische Parameter beansprucht werden, auch wenn sie von den schweizerischen Vorschriften abweichen:

Art. 94 Abs. 1ter

1terDie folgenden schweren Motorwagen dürfen die Länge nach Absatz 1 Buchstabe a überschreiten, sofern die Kreisfahrtbedingungen nach Artikel 40 Absatz 1 und das Ausschwenkmass nach Artikel 40 Absatz 3 eingehalten werden und der Ladebereich hinter der Kabine höchstens 10,5 m lang ist:

a. Motorwagen mit einer verlängerten aerodynamischen Führerkabine, die Anhang I Anlage 5 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 entspricht;

b. Motorwagen mit Wasserstoffbehältern für den Antrieb des Fahrzeugs.

Art. 95 Abs. 1bisund 1ter

1bisDas Gesamtgewicht von Fahrzeugen nach Absatz 1 Buchstabe c mit alternativem Antrieb darf um das für die alternative Antriebstechnik erforderliche Mehrgewicht, höchstens jedoch 0,75 t, höher sein. Das Gesamtgewicht von Fahrzeugen nach Absatz 1 Buchstaben d, e–g und j mit alternativem Antrieb darf um das für die alternative Antriebstechnik erforderliche Mehrgewicht, höchstens jedoch 1 t und bei Fahrzeugen mit emissionsfreiem Antrieb höchstens 2 t, höher sein.

1terDas Gesamtgewicht von Fahrzeugen nach Absatz 1 Buchstaben h und i mit alternativem Antrieb darf um das für die alternative Antriebstechnik erforderliche Mehrgewicht, höchstens jedoch 1 t und bei Fahrzeugen mit emissionsfreiem Antrieb höchstens 2 t, höher sein als die in Artikel 9 Absatz 1 SVG genannten Werte.

Art. 99 Abs. 2 Bst. e

2Von Absatz 1 ausgenommen sind:

e. Lieferwagen der Klasse N2 im Binnenverkehr.

Art. 178b Abs. 3

3Motorfahrräder mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h oder mit Tretunterstützung, die auch über 25 km/h wirkt, müssen während der Fahrt im Blickfeld des Führers oder der Führerin einen Geschwindigkeitsmesser haben. Dieser muss mindestens die tatsächliche Geschwindigkeit anzeigen. Die angezeigte Geschwindigkeit darf jedoch nicht mehr als 10 Prozent plus 4 km/h über der tatsächlichen Geschwindigkeit liegen.