Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 100 Seiten

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Ausnahme vom Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend die Höhe, Berechnung und Modalitäten von Rückerstattungen im Rahmen von Preismodellen

Das Öffentlichkeitsprinzip wurde in der Europäischen Union 1997/1999 im Rahmen des Vertrages von Amsterdam in Artikel 255 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft EGV verankert. Mit dem Inkrafttreten des Lissaboner Vertrages 2009 wurde durch dessen Artikel 2 Absatz 1 der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) umbenannt. Nach Artikel 15 Absatz 3 AEUV (ehemaliger Artikel 255 EGV) hat jeder Bürger bzw. jede Bürgerin der Union wie auch jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Niederlassung in einem Mitgliedstaat ein Recht auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlamentes, des Rats und der Kommission sowie zu Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union. Auf der Basis des ehemaligen Artikel 255 EGV wurde am 31. Mai 2001 die Verordnung 1049/2001 (Transparenz-Verordnung) über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl Nr. L 145 vom 31.05.2001, 43 – 48) erlassen.

Des Weiteren ist auf die Empfehlung (2002)2 des Ministerkomitees des Europarates vom 12. Februar 2002 hinzuweisen, welche u.a. als Grundsatz festhält, dass Ausnahmeregelungen vom Öffentlichkeitsprinzip möglich sind, sofern sie in einem Gesetz präzisiert sind und in einer demokratischen Gesellschaft und im Rahmen der Verhältnismässigkeit dem Schutz klar umrissener Ziele dienen, nämlich: "i. der nationalen Sicherheit, der Verteidigung und internationalen Beziehung; ii. der öffentlichen Sicherheit; iii. der Bekämpfung, Untersuchung und Verfolgung krimineller Aktivitäten;