Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 100 Seiten

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BBl 20..

Da heute die Leistungen der Apothekerschaft auf die Abgabe von Arzneimitteln beschränkt sind (vgl. Art. 25 Abs. 2 Bst. h KVG i.V.m. Art. 4a KLV), bedarf es einer expliziten gesetzlichen Grundlage für Leistungen im Rahmen von Programmen, welche neu durch Apothekerinnen und Apotheker zu Lasten der OKP erbracht werden können. Diese formell-gesetzliche Grundlage wird mit einer Anpassung von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe h Ziffer 2 geschaffen. Die bisherigen Leistungen im Zusammenhang mit der Abgabe von Arzneimitteln bleiben unverändert, werden aus rechtsetzungstechnischen Gründen in Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe h Ziffer 1 verschoben.

Für die übrigen nicht-ärztlichen Leistungserbringer ergibt sich die Kompetenz zur Erbringung solcher Leistungen aus Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 3 KVG.

Art. 32 Abs. 3

Differenzierte WZW-Prüfung nach Artikel 32 KVG

Zweck von Artikel 32 KVG ist die Sicherstellung einer effizienten, qualitativ hochstehenden und zweckmässigen Gesundheitsversorgung zu möglichst günstigen Kosten. Die WZW-Kriterien umfassen eine Vielzahl von Aspekten, und für deren Prüfung stehen verschiedene Methoden zur Verfügung. Die für die Beratung des EDI und des BAG zuständigen ausserparlamentarischen Kommissionen haben die Kriterien und deren Anwendung konkretisiert bzw. operationalisiert. International wird für die systematische Bewertung von Gesundheitstechnologien der Begriff des Health Technology Assessment (HTA) verwendet. Die in der Schweiz angewendeten Methoden orientieren sich an den internationalen HTA-Grundsätzen und sind an das schweizerische Gesundheitssystem angepasst. Sie sind im Dokument zur Operationalisierung der WZW-Kriterien (Version 2.0 vom 21.7.2011)81 festgehalten worden. Für die Arzneimittel sind sie auch im Handbuch betreffend die Spezialitätenliste dokumentiert. Zukünftig sollen die wesentlichen, insbesondere bereits in den Operationalisierungsdokumenten festgehaltenen Aspekte im Rahmen der KVV festgelegt werden, unter Berücksichtigung der dafür vorgesehenen Rechtsetzungsprozesse.

Mit dem neuen Artikel 32 Absatz 3 VE-KVG kann der Bundesrat festlegen, wie die Prüfung nach den in Artikel 32 Absatz 1 genannten Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit erfolgen soll. Je nach Art der Leistung (ärztliche Leistungen im Vertrauensprinzip, abschliessend in Positivlisten geregelte Leistungen) und den verschiedenen Zeitpunkten des Lebenszyklus einer medizinischen Leistung (z.B. Erstaufnahme, periodische Überprüfungen, Streichung einer Leistung) soll eine Prüfung in unterschiedlicher Methodik und Tiefe erfolgen können (siehe Ziffer 6.2.1). Dies im Sinne eines effizienten Einsatzes von Ressourcen in jenen Bereichen, in denen durch die Evaluation ein Nutzen hinsichtlich Verbesserung der Versorgung und Dämpfung der Kosten erwartet werden kann.

81 Dokument «Operationalisierung der Begriffe WZW Arbeitspapier vom 21.07.2011», abrufbar unter: https://bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Bezeichnung der Leistungen > Antragsprozesse > Antragsprozesse Allgemeine Leistungen (Stand: 26.02.2020).