Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 100 Seiten

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dem Prämienvolumen der OKP unter den Versicherern verteilen oder die einbezahlten Beträge unter denjenigen Versicherern aufteilen, die die Kosten des betroffenen Arzneimittels übernommen haben.

Art. 21 Daten der Versicherer

Die Änderung wird gestützt auf den Umsetzungsvorschlag zur Parlamentarischen Initiative 16.411 «Für den Persönlichkeitsschutz auch in der Aufsicht über die Krankenversicherung» vorgeschlagen. Demnach soll die Datenweitergabe im KVG in einem neuen Artikel 21 geregelt werden. Die Versicherer sollen verpflichtet werden, dem BAG regelmässig die Daten weiterzugeben, die zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäss KVG erforderlich sind. Der Wortlaut von Artikel 21 entspricht deshalb der Version der oben genannten Parlamentarischen Inititative nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates vom 16. Mai 2019 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 21. August 2019.80 Der Änderungvorschlag wird ergänzt mit einer Regelung über die Aufteilung der Kosten (Art. 21 Abs. 2 zweiter Satz). Die Form der Weitergabe der Daten muss eine Aufteilung der Kosten sowohl auf die einzelnen Leistungserbringer und für jeden dieser Leistungserbringer jeweils auf den Wohnkanton der behandelten Versicherten ermöglichen. Dies ist notwendig, damit die Kostenentwicklung einzelner Leistungserbringer verfolgt werden kann, jeweils bezogen auf den Wohnkanton der Versicherten. Da die Kantone ihre Kostenziele falls gewünscht bis hin zu einzelnen Leistungserbringern differenzieren können (vgl. Art. 54b VE-KVG), sind entsprechende Daten notwendig. Da für die Zielvorgabe ein Bezug zum Wohnkanton der Versicherten im Vordergrund steht (vgl. Ziffer 2.3.1), sind die Kosten auch differenziert pro Wohnkanton auszuweisen. Die Daten sind aggregiert weiterzugeben. Sofern aggregierte Daten zur Erfüllung der aufgeführten Aufgaben nicht genügen und die Daten pro versicherte Person anderweitig nicht zu beschaffen sind, kann der Bundesrat vorsehen, dass die Versicherer dem BAG die Daten pro versicherte Person weitergeben müssen. Zudem wurde bei Buchstabe b der dt. Version eine Präzisierung angebracht, weil eine sprachliche Unklarheit im Vergleich mit der französischen Fassung bestand. Um die Kongruenz der beiden Fassungen sicherzustellen wurde in der deutschen Version der Begriff «Gesetzesvollzug» durch «Ausführungsbestimmungen» ersetzt.

Art. 25 Abs. 2 Bst. h und i

Leistungen in der Koordination und Beratung sowie spezifische Überwachungs- sowie Behandlungsmassnahmen, welche neu durch gewisse nicht-ärztliche Leistungserbringer erbracht werden können, stellen keine neue Art von Leistungen dar, sondern werden bereits heute von ärztlichen Leistungserbringern erbracht. Neu sollen diese Leistungen von nicht-ärztlichen nach KVG zugelassenen Leistungserbringern erbracht werden können, dies im Rahmen von ärztlich geleiteten, strukturierten Programmen.

80 BBl 2019 5925