Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 100 Seiten

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d. Die Koordination der Leistungen über die gesamte Versorgungskette muss den vom Bundesrat festgelegten Anforderungen entsprechen. Diese sind in den Kooperationsverträgen mit den weiteren Leistungserbringern (Kooperationskreis) festzuhalten. So könnte der Bundesrat z.B. festlegen, dass der Spitalaustritt einer Patientin oder eines Patienten gemeinsam durch das Spital und das Netzwerk zur koordinierten Versorgung geplant werden muss, oder er könnte Vorgaben zum Informationsaustausch machen.

e. Die Netzwerke zur koordinierten Versorgung müssen analog zu den Spitälern (Art. 49 Abs. 7 KVG) über Führungsinstrumente verfügen, die es ihnen ermöglichen, die für die Beurteilung der Wirtschafltichkeit sowie der Tarifierung notwendigen Daten zu erheben und auszuwerten.

f. Die einzelnen Leistungserbringer, die im primären Kreis des Netzwerks zur koordinierten Versorgung zusammengeschlossen sind, führen je eine eigenständige, elektronische Krankengeschichte und zwar möglichst mit strukturierten Daten. Der Bundesrat kann – in Übereinstimmung mit dem Ziel A10 der Strategie eHealth Schweiz 2.0 vom 14. Dezember 201884– Minimalstandards festlegen, denen die zu verwendenen Praxisinformationssysteme z.B. bezüglich Daten- und Cybersicherheit oder Zweckmässigkeit für den Einsatz im Behandlungsprozess genügen müssen.

g. Der Datenaustausch erfolgt über das elektronische Patientendossier. Dies bedeutet, dass sich sowohl das Koordinationszentrum selbst wie alle ambulant tätigen Leistungserbringer, die Teil des primären Kreises eines Netzwerks zur koordinierten Versorgung sind, sich einer – wenn auch nicht zwingend derselben – zertifizierten Stammgemeinschaft anschliessen müssen.

Art. 40a Erstberatungsstelle

Abs. 1

Jede versicherte Person muss einen Leistungserbringer wählen, an den sie sich zuerst wendet, wenn gesundheitliche Probleme bei ihr auftreten.

Abs. 2

Die Erstberatungsstelle berät die versicherte Person und beurteilt insbesondere, ob sie untersucht oder behandelt werden muss.

Abs. 3

Nur zugelassene Ärztinnen und Ärzte mit Weiterbildungstiteln der Allgemeinen Inneren Medizin, Kinder- und Jugendmedizin und als praktische Ärztin oder praktischer Arzt können die Aufgabe als Erstberatungsstelle übernehmen. Im Weiteren sind als Erstberatungsstelle auch Netzwerke zur koordinierten Versorgung sowie Einrichtungen zugelassen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärztinnen und Ärzte dienen.

84 Strategie eHealth Schweiz 2.0 2018–2020. Ziele und Massnahmen von Bund und Kantonen zur Verbreitung des elektronischen Patientendossiers sowie zur Koordination der Digitalisierung rund um das elektronische Patientendossier, abrufbar unter: https://e-health-suisse.ch > > Dokumente > Strategie-eHealth-Suisse-2.0 (Stand: 15.1.2020).