Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 100 Seiten

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BBl 20..

Vorbemerkung zum Abschnitt Zulassung (der Leistungserbringer): Art. 35, 36b und 40a ff.

Koordination mit dem hängigen Geschäft 18.047 «KVG. Zulassung von Leistungserbringern»

Der Bundesrat hat mit der Botschaft vom 9. Mai 2018 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Zulassung von Leistungserbringern)83 Änderungen der Artikel 36, 36a, 37 und 38 vorgeschlagen. Ausserdem sollen mit der Vorlage die Artikel 40a ff. neu eingeführt werden. Die Beratungen des Gesetzesentwurfs zur Zulassung von Leistungserbringern sind aktuell aber noch im Gang. Falls die Änderungen angenommen werden, muss das vorliegende Paket 2 diesbezüglich nochmals geprüft und an die Änderung des KVG angepasst werden.

Art. 35 Abs. 2 Bst. o

Die Auflistung wird ergänzt durch den neu zu schaffenden Leistungserbringer «Netzwerke zur koordinierten Versorgung».

Art. 36b Netzwerke zur koordinierten Versorgung

Absatz 1 legt fest, dass ein Netzwerk zur koordinierten Versorgung eine Einrichtung ist, die einerseits Leistungen nach den Artikeln 25–31 KVG ambulant und koordiniert erbringt (Bst. a) und andererseits die Koordination der Behandlung mit weiteren Leistungserbringern über die gesamte Versorgungskette sicherstellt (Bst. b).

Ein Netzwerk zur koordinierten Versorgung muss also den Zugang zu allen von der OKP bereitgestellten Leistungen gewährleisten können.

Nach Absatz 2 wird der Bundesrat die detaillierten Zulassungsvoraussetzungen festlegen und dabei die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 3 präzisieren.

Die Zulassungsvoraussetzungen für ein Netzwerk zur koordinierten Versorgung sind in Absatz 3 geregelt, der Folgendes festlegt:

a. Das Netz muss von einer Ärztin oder einem Arzt geleitet werden, wobei der Bundesrat die Anforderungen an den leitenden Arzt und die leitende Ärztin festlegen wird.

b. Es muss zudem über das für ein reibungslose Funktionieren des Versorgungsnetzes und die Koordination der Versorgung notwendige medizinische und nichtmedizinische Personal verfügen. Der Bundesrat kann zudem Vorgaben an die interprofessionelle Zusammensetzung des beim Koordinationszentrum angestellten Fachpersonals erlassen.

c. Das Netzwerk zur koordinierten Versorgung muss die Zusammenarbeit mit den ans Koordinationszentrum angeschlossenen Leistungserbringern (primärer Kreis) vertraglich regeln und dabei Vorgaben des Bundesrates namentlich betreffend die Koordination der Leistungen berücksichtigen.

83 BBl 2018 3125