Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 100 Seiten

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BBl 20..

Alle Ärztinnen und Ärzte, die in diesen Einrichtungen tätig sind, müssen ebenfalls die notwendigen Weiterbildungstitel aufweisen. Die Ärztinnen und Ärzte mit diesen Weiterbildungstiteln haben spezifische hausärztliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Die altrechtlichen Titel «Innere Medizin» und «Allgemeinmedizin» sind über den Titel «Allgemeine Innere Medizin» abgedeckt.

Für Ärztinnen und Ärzte, die die notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllen aber die beim Inkrafttreten der Gesetzesänderung seit mindestens zwei Jahren in der Grundversorgung tätig waren, wird eine Übergangsbestimmung vorgesehen.

Die Leistungserbringer müssen nach den Artikeln 36, 36a oder 36b des Gesetzes zur Tätigkeit zu Lasten der OKP zugelassen sein.

Abs. 4 und 5

Leistungserbringer, die als Erstberatungsstelle infrage kommen, können beim Kanton, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben, ein Gesuch um Aufnahme in seine Liste der Erstberatungsstellen einreichen. Der Kanton prüft, ob sie die Vorgaben erfüllen. Wenn ja, verfügt er ihre Aufnahme in seine Liste und veröffentlicht diese Liste unter dem Titel Erstberatungsstellen. Er regelt die zu meldenden Daten und bestimmt, welche davon er in welcher Form veröffentlicht. Die Kantone können die Liste gemeinsam betreiben oder Dritte damit beauftragen.

Abs. 6

Die versicherte Person, die keine Versicherung mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers abgeschlossen hat, kann ihre Erstberatungsstelle aus der Liste eines beliebigen Kantons wählen. Telemedizinische Zentren, die Erstberatungsstelle für Versicherte aus der ganzen Schweiz sein wollen, brauchen somit nur in einem Kanton ein Aufnahmegesuch zu stellen.

Somit kann die versicherte Person eine Erstberatungsstelle wählen, die ihren Bedürfnissen entspricht und der sie vertraut. Dies unabhängig davon, wo diese ihren Sitz hat. Die versicherte Person kann eine Erstberatungsstelle an ihrem Wohn- oder Arbeitsort wählen. Sie kann aber auch eine Erstberatungsstelle wählen, mit der sie sich nur mit Ton, Bild und Text austauschen kann. Ein physischer Kontakt zwischen versicherter Person und Erstberatungsstelle ist entbehrlich, da die heutigen Kommunikationsmittel einen weitgehenden Austausch von Informationen erlauben. So kann zum Beispiel eine ältere Person eine Hausärztin in ihrer Nähe oder eine gesunde Person, die viel unterwegs ist, ein telemedizinisches Zentrum wählen.

Die Versicherer können für die Versicherungen mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers nach Artikel 62 KVG die Erstberatungsstelle vorgeben, zum Beispiel in einem Hausarztmodell eine Ärztin aus einer Liste oder in einem Telefonmodell ein telemedizinisches Zentrum.

Die versicherte Person muss bei ihrer Erstberatungsstelle eine Bestätigung einholen, dass diese bereit ist, diese Rolle für sie zu übernehmen. Diese Bestätigung reicht sie ihrem Versicherer ein.

Die versicherte Person behält ihre Erstberatungsstelle, solange sie keine andere wählt.

Abs. 7

Bst. a