Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 100 Seiten

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BBl 20..

Art. 40c Vergütung der Erstberatungsstelle

Abs. 1 und 2

Die Erstberatungsstelle erhält vom Versicherer für jede versicherte Person, die sie als Erstberatungsstelle bezeichnet hat, eine jährliche Pauschale. Diese Pauschale ist unabhängig davon, ob und wie oft die versicherte Person ihre Erstberatungsstelle in Anspruch nimmt.

Abs. 3

Der Bundesrat legt die Höhe der Pauschale nach Anhören der Tarifpartner fest. Die Höhe richtet sich nach den Kosten, für welche die Versicherer und Ärzteverbände über Erfahrungswerte verfügen.

Abs.4

Der Bundesrat bezeichnet die Leistungen, welche mit dieser Pauschale als abgedeckt gelten. Dabei kann die Pauschale Leistungen abdecken, die als Leistungen nach KVG gelten oder die nicht als Leistungen nach KVG gelten.

Art. 40d Wahl des Leistungserbringers und Übernahme der Kosten bei

ambulanten Untersuchungen und Behandlungen

Abs. 1 und 2

Wenn die versicherte Person von ihrer Erstberatungsstelle oder von einer Ärztin oder einem Arzt, an welche diese sie überwiesen hat, an einen weiteren Leistungserbringer überwiesen wird, kann sie wie heute unter den geeigneten Leistungserbringern frei wählen. Dies gilt sinngemäss, wenn ausnahmsweise keine Überweisung für eine ambulante Untersuchung oder Behandlung erforderlich ist.

Vorbemerkung zu Art. 41 ff.

Koordination mit dem hängigen Geschäft 09.528 «Finanzierung der Gesundheitsleistungen aus einer Hand. Einführung des Monismus»

In der Vorlage der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 5. April 2019 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Einheitliche Finanzierung der Leistungen im ambulanten und im stationären Bereich)86 werden Änderungen der Artikel 41 Absätze 1bis, 1ter, 2bis-2quater, 3, 3bisund 4 zweiter bis fünfter Satz sowie Artikel 42 Absatz 2 zweiter Satz und Absatz 3 vorgeschlagen. Die Beratungen dieses Gesetzesentwurfs zur einheitlichen Finanzierung sind aktuell noch im Gang. Falls die Änderungen angenommen werden, muss eine Koordination stattfinden. Das vorliegende Paket 2 ist dann zu prüfen und allenfalls anzupassen.

Art. 41 Sachüberschrift, Abs. 1, 1bis, 1ter, 2, 3bisEinleitungssatz und 4

Abs. 1

86 BBl 2019 3499