Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 100 Seiten

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BBl 20..

Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Bedingungen die versicherte Person ihre Erstberatungsstelle auf Ende des Jahres oder während des Jahres ändern kann.

Bst. b

Weiter regelt er, unter welchen Bedingungen der Versicherer für Versicherte, die keine Erstberatungsstelle bezeichnen, eine solche bestimmen kann. Es ist anzunehmen, dass einige versicherte Personen der Aufforderung ihres Versicherers nicht nachkommen werden, bei einer Erstberatungsstelle eine Bestätigung einzuholen, dass sie diese Funktion für sie übernimmt. Der Versicherer kann dann eine Erstberatungsstelle für diese Versicherten bestimmen. Er muss ebenfalls die Bestätigung einholen, dass diese Erstberatungsstelle bereit ist, diese Rolle für die betroffenen Versicherten zu übernehmen. Der Versicherer teilt der versicherten Person mit, wer für sie die Rolle der Erstberatungsstelle übernimmt. Er kann dies mit einem Brief oder einer elektronischen Nachricht tun. Ist die versicherte Person mit dieser Anordnung nicht einverstanden, kann sie vom Versicherer verlangen, dass er ihr eine Verfügung zustellt (Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200085 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]).

Art. 40b Grundsatz für die Kostenübernahme

Abs. 1

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt grundsätzlich nur die Kosten von Leistungen nach Artikel 25 bis 31 KVG, welche die Erstberatungsstelle selber erbringt oder für welche deren Überweisung an einen anderen Leistungserbringer vorliegt.

Abs. 2

In Notfällen ist keine Überweisung erforderlich.

Abs. 3

Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen wohnen, benötigen für Untersuchungen und Behandlungen in der Schweiz auch eine Überweisung ihrer Erstberatungsstelle. Sie können diese aus einer kantonalen Liste wählen. Diese kann z.B. ein schweizerisches telemedizinisches Zentrum sein.

Abs. 4

Der Bundesrat regelt die Form (z.B. Formular mit bestimmten Angaben), den Inhalt, die Umstände und die Dauer der Gültigkeit der Überweisung. Zudem regelt er weitere Ausnahmen vom Erfordernis einer Überweisung. Heute sehen viele Versicherer in ihren Versicherungsbedingungen von Versicherungen mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers vor, dass für den Zugang zu bestimmten Fachärztinnen und -ärzten (z.B. Ophthalmologie, Gynäkologie und Geburtshilfe) keine Überweisung erforderlich ist. Dies kann für die Erstberatungsstelle ähnlich geregelt werden.

85 SR 830.1