Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 100 Seiten

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BBl 20..

Die versicherte Person, die von ihrer Erstberatungsstelle oder von einer Ärztin oder einem Arzt, an welche diese sie überwiesen hat, für eine stationäre Untersuchung und Behandlung an ein Spital überwiesen wird, kann wie heute unter den Listenspitälern frei wählen.

Es ist anzunehmen, dass viele Versicherte wie heute Versicherungen mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers abschliessen werden. In diesen kann der Versicherer Leistungserbringer für ambulante und stationäre Leistungen vorgeben.

Bei einer Behandlung in einem Spital auf der Spitalliste des Wohnkantons übernehmen Versicherer und Wohnkanton wie heute anteilsmässig die Vergütung höchstens nach dem Tarif des behandelnden Spitals. Dies ergibt sich allerdings bereits aus den Artikeln 49 Absatz 1 und 49a Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 44 KVG. Auf die entsprechende Präzisierung kann deshalb verzichtet werden. Für stationäre ausserkantonale Wahlbehandlungen, also Behandlungen in einem Spital auf der Spitalliste des Standort- oder allenfalls auch eines Dritt-, nicht aber des Wohnkantons, legen die Kantonsregierungen Referenztarife fest. Die Versicherer und der Wohnkanton übernehmen die Vergütung anteilsmässig nach dem Referenztarif, höchstens aber nach dem Tarif des behandelnden Spitals.

Die festzulegenden Referenztarife sollen den Tarifen entsprechen, welche für eine vergleichbare Behandlung in einem Spital auf der Spitalliste des Wohnkantons gelten, welches die Behandlung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten auf Verordnungsstufe, insbesondere wie vergleichbare Behandlungen abgegrenzt werden und welcher der Tarife für vergleichbare Behandlungen als Referenztarif in Frage kommt.

Abs. 1bis

Dies gilt sinngemäss, wenn der Leistungserbringer, der die versicherte Person an ein Spital überwiesen hat, dies seinerseits im Rahmen einer Überweisung getan hat oder wenn ausnahmsweise keine Überweisung für eine stationäre Untersuchung oder Behandlung erforderlich ist.

Abs. 1ter

Hier wird nur der Verweis angepasst.

Abs. 2

Werden Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen wohnen, für eine stationäre Leistung an ein Spital verwiesen, so können sie in der Schweiz unter den Listenspitälern frei wählen. Dieser Absatz entspricht Artikel 41 Absatz 2 KVG.

Abs. 3bis

Hier wird nur der Verweis angepasst.

Abs. 4 aufgehoben

Der Inhalt dieses Absatzes wird weitgehend in den Artikel 41a verschoben.