Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 100 Seiten

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mitteln umgesetzt. Entsprechend sind hohe Beträge geschuldet, die von den Versicherten nicht ohne weiteres aufgebracht werden könnten. Sodann entspricht bei vertraulichen Preismodellen der effektiv vergütete Preis nicht dem publizierten Preis. Der Versicherer hat effektiv nur einen günstigeren Preis zu bezahlen und entsprechend wird er vom Versicherten auch nur auf diesem günstigeren Preis die Kostenbeteiligung erheben. Bei Rückerstattungsmodellen ist die Vergütung der Leistungen durch den Versicherer und die Erhebung der Kostenbeteiligung noch komplexer. Die Versicherten sollen nach Abzug einer allfälligen Rückerstattung immer nur auf den effektiv vergüteten Preisen die Kostenbeteiligung bezahlen müssen. Auch eine ungerechtfertigte Bereicherung des Versicherers zu Lasten des Versicherten muss vermieden werden. Für diese komplexen Berechnungen kann nur die direkte Vergütung durch den Versicherer (tiers payant) in Frage kommen.

Abs. 3ter

Die Bestimmung verpflichtet sämtliche Leistungserbringer, ihre Rechnungen elektronisch an die Krankenversicherer zu übermitteln. Es wird den Tarifpartnern überlassen, einen gesamtschweizerisch einheitlichen Standard für die elektronische Übermittlung der Rechnungen zu vereinbaren. Der Bundesrat erhält lediglich eine subsidiäre Kompetenz für den Fall, dass sich die Tarifpartner nicht einigen können. Die versicherte Person kann die Rechnung nach wie vor in Papierform verlangen.

Art. 42a Abs. 2-3

Die Neuformulierung der Absätze 2 und 3 ermöglicht es den Versicherern, neben dem heute verwendeten Sichtausweis in Kreditkartenformat, die Versichertenkarte auch in elektronischer Form auszustellen.

Nach Absatz 2bisBuchstabe b soll die Versichertenkarte zukünftig auch als Identifikationsmittel für die Kommunikation mit den Versicherern verwendet werden können. Damit wird die Voraussetzung geschaffen, dass für die versicherte Person ein sicherer und datenschutzkonformer Abruf der elektronischen Rechnungen möglich wird. Es steht den Versicherern frei, ihren Versicherten über ihre Kundenportale weitere Versicherungsdienstleistungen nach KVG anzubieten. Absatz 2bisBuchstabe a entspricht dem aktuell geltenden Absatz 2bis.

Nach Absatz 2terist eine Verwendung der Versichertenkarte als Identifikationsmittel ausserhalb des Geltungsbereichs ohne formelle gesetzliche Grundlage nicht möglich. Dies gilt insbesondere für die Verwendung im Bereich der Zusatzversicherungen nach dem Bundesgesetz vom 2. April 190888 über den Versicherungsvertrag (VVG) oder anderer Sozialversicherungen.

Nach Absatz 3 regelt der Bundesrat das Format der Versichertenkarte. Er kann dabei vorsehen, dass Versicherer die Versichertenkarte neben der Ausgabe als Sichtausweis, der notwendig bleiben muss, da das europäische Ausland den europäischen Versichertenausweis aktuell nur im Kreditkartenformat akzeptiert, auch in elektronischer Form ausgestellt werden darf. Eine «elektronische Versichertenkarte» soll nur auf Wunsch der versicherten Person ausgestellt werden können. Dies gilt auch für deren Verwendung als Identifikationsmittel für die Kommunikation mit den

88 SR 221.229.1