Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 100 Seiten

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Versicherern. D.h. es steht der versicherten Person frei, alle administrativen Prozesse weiterhin in Papierform zu tätigen.

Art. 48a Tarifverträge mit Netzwerken zur koordinierten Versorgung

Für die von ihnen erbrachten Leistungen vereinbaren die Netzwerke zur koordinierten Versorgung mit den Versicherern Pauschalen nach Artikel 43 Absatz 3 KVG. Es kann sich somit um Patientenpauschalen handeln oder um Versichertenpauschalen, die auch prospektiv festgesetzt werden können (prospektives Globalbudget). Das Netzwerk zur koordinierten Versorgung verrechnet die erbrachten Leistungen aufgrund dieser Patientenpauschalen.

Absatz 1 besagt zudem, dass diese Tarifverträge auch die Abgeltung der Koordinationsleistungen regeln.

Diese Tarifverträge unterliegen den Tarifbestimmungen des KVG und sind somit genehmigungspflichtig nach Artikel 46 Absatz 4. Die Genehmigungsbehörde prüft, ob der Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht.

Absatz 2 weist darauf hin, dass mit den Vergütungen nach Absatz 1 alle Ansprüche des Netzwerks zur koordinierten Versorgung für die Leistungen nach dem Gesetz abgegolten sind. Leistungen, die von Leistungserbringern erbracht werden, die keinen Vertrag mit dem koordinierten Versorgungsnetz haben, werden dem Patienten/der Patientin oder seinem/ihrem Versicherer direkt von diesen Leistungserbringern in Rechnung gestellt.

Art. 52 Abs. 1 Einleitungssatz

Im Einleitungssatz wird der Verweis auf den gesamten Artikel 32 KVG ausgeweitet, weil der Grundsatz für die Bemessung einer möglichst kostengünstigen Vergütung neu spezifisch für Arzneimittel, Analysen sowie Mittel und Gegenstände in Artikel 32 Absatz 3 integriert wird. Im Übrigen erfährt der Artikel keine materiellen Anpassungen.

Vorbemerkung zu Art. 52b und 52c

Koordination mit dem hängigen Geschäft 19.046 «KVG. Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 1»

Der Bundesrat hat mit der Botschaft vom 21. August 2019 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket

1) bereits zwei neue Bestimmungen Artikel 52b und Artikel 52c vorgeschlagen. Die Beratungen zu diesem Gesetzesentwurf haben begonnen. Falls Paket 1 vom Parlament angenommen wird, muss der vorliegende Änderungsvorschlag angepasst werden. Damit in einem solchen Fall die neuen Artikel aus Paket 1 nicht überschrieben werden, soll dann der nachfolgend vorgeschlagene Artikel 52b zu Artikel 52d und Artikel 52c zu Artikel 52e werden.