Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 100 Seiten
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BBl 20..
Art. 52b Rückerstattungen
Absatz 1 festigt die gesetzliche Grundlage für die Umsetzung von Preismodellen bei Arzneimitteln durch das BAG. Beim Erlass der Listen nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b kann das BAG Rückerstattungen festlegen, sofern dies für die Einhaltung der Grundsätze nach Artikel 32, insbesondere für die Erfüllung der Wirtschaftlichkeit erforderlich ist. Ein Preismodell bedeutet, dass in einem ersten Schritt der Versicherer dem Leitungserbringer den Publikumspreis vergütet (Vorleistung) und in einem zweiten Schritt eine Rückerstattung durch die Zulassungsinhaberin an den Versicherer erfolgt. Es gibt zwei Möglichkeit der Rückerstattungsmodalitäten. Rückerstattungen erfolgen entweder auf Verlangen der Versicherer von der Zulassungsinhaberin direkt an den Versicherer, oder die Zulassungsinhaberin zahlt den entsprechenden Betrag auf Verlangen des BAG in den Fonds für Rückerstattungen ein. Bei letzterem kann es sich auch um die Rückerstattung von Mehreinnahmen im Zusammenhang mit der Überprüfung der WZW-Kriterien bei Arzneimitteln handeln (z.B. nach der ersten periodischen Überprüfung oder nach Beschwerdeverfahren). Die gemeinsame Einrichtung KVG zahlt dann die einbezahlten Beträge aus dem Fonds an die Versicherer aus. Die Rückerstattungsmodalitäten gelten auch für andere Leistungen nach Absatz 2.
Absatz 2 hält fest, dass Rückerstattungen ebenfalls im Bereich der Mittel- und Gegenständeliste und der Analysenliste eingesetzt werden können. Entsprechend soll auch in diesen Bereichen das EDI die Kompetenz erhalten, Preismodelle festzulegen.
Absatz 3 überträgt dem Bundesrat die Kompetenz, dass er die Einzelheiten der Umsetzung, insbesondere die Voraussetzungen und die Modalitäten auf Verordnungsstufe regeln kann. Der Bundesrat soll dabei auch die Einzelheiten der Verteilung unter den Versicherern und die Verwaltungskosten regeln.
Art. 52c Ausnahme vom Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten
Der Zugang zu Informationen zur Höhe, zur Berechnung und zu den Modalitäten von Rückerstattungen nach Artikel 52b soll neu verweigert werden können. Vom Zugang ausgenommen sind einerseits die Höhe der Rückerstattung, das heisst der Betrag, welchen die Zulassungsinhaberin dem Versicherer oder dem Fonds für Rückerstattungen zurückerstattet. Andererseits wird auch der Zugang zur Berechnung von Rückerstattungen ausgenommen. Davon betroffen sind auch die Herleitung sowie die Festlegung der Rückerstattungen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere der Zugang zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit bzw. der beiden Preisbildungkriterien (Auslandspreisvergleich und therapeutischer Quervergleich) ausgeschlossen sein. Es darf nicht auf die konkrete Höhe der Rückerstattung geschlossen werden können. Schliesslich wird der Zugang zu Informationen betreffend Modalitäten im Zusammenhang mit der Rückerstattung verweigert. Der Anwendungsbereich von Artikel 52c ist davon abhängig, wie der Bundesrat Artikel 52b auf Verordnungsstufe präzisiert und konkretisiert.
Art. 53 Abs. 1
Vorbemerkung: Koordination mit den hängigen Geschäften 09.528 «Finanzierung der Gesundheitsleistungen aus einer Hand. Einführung des Monismus» und 19.046 «KVG. Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 1»