Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 100 Seiten

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BBl 20..

Sowohl in der Vorlage der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 5. April 201989 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Einheitliche Finanzierung der Leistungen im ambulanten und im stationären Bereich) als auch in der Botschaft des Bundesrates vom 21. August 2019 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 1) werden Änderungen von Artikel 53 Absatz 1 vorgeschlagen. Die Beratungen dieser Gesetzesentwürfe sind noch im Gang. Falls die Änderungen angenommen werden, muss eine Koordination stattfinden. Das vorliegende Paket 2 ist dann zu prüfen und allenfalls anzupassen.

Artikel 53 Absatz 1 KVG listet die Entscheide der Kantonsregierungen im Zusammenhang mit der Umsetzung des KVG auf, gegen welche beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden kann. Beschlüsse der Kantonsregierungen betreffend Referenztarife im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar, womit eine Gesetzeslücke geschlossen wird.90 Im System der Zielvorgabe sollen auch die Entscheide der Kantonsregierungen über prospektive Massnahmen bei Überschreiten der Kostenziele (Art. 54d Abs. 2 VE-KVG) beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sein und werden deshalb hier erwähnt.

Art. 54 Kostenziele

Artikel 54 legt die Grundzüge der Zielvorgabe fest. Der Bundesrat hat die Aufgabe, ein Wachstumsziel für die Kosten der Leistungen nach diesem Gesetz im Vergleich zum Vorjahr festzulegen. Der Verweis auf die Leistungen nach diesem Gesetz bedeutet, dass nicht nur die «Nettoleistungen» der Versicherer, sondern auch die Kostenbeteiligung der versicherten Personen sowie die Mitfinanzierung der Kantone für stationäre Leistungen im Kostenziel enthalten sind. Im Falle der Pflegeleistungen nach Artikel 25a KVG, bei denen die OKP Beiträge leistet, bezieht sich das Kostenziel jedoch nur auf diese Beiträge der OKP, auch weil die Gesamtkosten dieser Leistungen nicht durch das Gesetz geregelt werden, sondern die Restfinanzierung den Kantonen obliegt.

Die Festlegung der Zielvorgaben erfolgt einerseits für die gesamte Schweiz, bezogen auf alle Leistungen. Der Bundesrat gibt zudem Empfehlungen ab für das Kostenwachstum in den einzelnen Kostenblöcken (siehe Art. 54a VE-KVG) (Absatz 1). Andererseits legt der Bundesrat für jeden Kanton einzeln ein Ziel fest (Absatz 2). Diese Wachstumsziele sind für jeden Kanton verschieden und abgestimmt auf die individuelle wirtschaftliche und demografische Situation. Der Bundesrat ist dabei an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden. Der Bundesrat setzt eine für alle Kantone einheitliche Toleranzmarge für die Abweichung nach oben fest, innerhalb derselben die Kantone von den für sie gesetzten kantonsindividuellen Zielen abweichen und für sich ein eigenes Ziel festlegen können.

Die Kostenziele des Bundesrates sind definiert als maximale Kostensteigerungsrate (Prozentsatz im Vergleich zum Vorjahr), welche für die Kosten der OKP nicht überschritten werden soll.

89 BBl 2019 3499

90 Vgl. BVGE 2013/17, E. 2.6.