Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 100 Seiten

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BBl 20..

Die Festlegung der Kostenziele darf nicht losgelöst von volkswirtschaftlichen Kriterien (etwa wirtschaftliche Entwicklung, Lohn- und Preisentwicklung) erfolgen. Es müssen aber auch die Demografie sowie der medizinische Fortschritt berücksichtigt werden. Die nicht abschliessende Aufzählung ermöglicht die Berücksichtigung weiterer wichtiger Kriterien. Beispielsweise ist mit einem geschätzten Anteil von 16% bis 19% an den KVG-pflichtigen Leistungen das Effizienzpotenzial beträchtlich. Es kann bei der Festlegung der Kostenziele und Toleranzmargen ebenfalls berücksichtigt werden .91

Mit der Festlegung von Kostenzielen können und sollen auch gesundheitspolitische Absichten und Prioritäten formuliert werden, beispielsweise eine Verlagerung von der stationären zur ambulanten Leistungserbringung.

Der Anspruch der Versicherten auf die Kostenübernahme der versicherten Leistungen bleibt in jedem Fall gewahrt. Das heisst insbesondere, dass bei der Festlegung von Kostenzielen darauf zu achten ist, dass der Zugang der Versicherten zu den versicherten Leistungen trotz dieser Eingriffe und der darauf gestützten Korrekturmassnahmen gewährleistet ist. Korrekturmassnahmen dürfen also nicht so einschneidend sein, dass gewisse Leistungen für die versicherten Personen in der Folge gar nicht mehr verfügbar sind, etwa weil Leistungserbringer ihre Tätigkeit einstellen.

Die Auswirkungen der Kostenziele auf die Entwicklung von Kosten und Qualität werden regelmässig überprüft. Damit soll sichergestellt werden, dass einerseits über die angestrebte Zielerreichung im Bereich Kosten und die dazu ergriffenen Korrekturmassnahmen in den einzelnen Kantonen Transparenz besteht und andererseits allfällige unerwünschte Auswirkungen im Qualitätsbereich rasch erkannt würden und entsprechende Gegenmassnahmen ergriffen werden könnten.

Der bisherige Artikel 54 kann wie auch der bisherige Artikel 55 aufgehoben werden, da die dort aufgeführten ausserordentlichen Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung ersetzt werden durch die Einführung der Zielvorgabe. Die Zielvorgabe als effizientes Mittel zur Steuerung der Kostenentwicklung ist nicht als ausserordentliche, sondern als ständige Massnahme zur Kostendämpfung konzipiert.

Art. 54a Kostenblöcke

Der Bundesrat teilt die einzelnen Leistungsbereiche Kostenblöcken zu. Die Zuteilung soll einheitlich für die ganze Schweiz festgelegt werden und möglichst stabil sein, damit Vergleiche zur Kostensteigerung über mehrere Jahre und zwischen den Kantonen möglich sind. Es ist vorgesehen, grundsätzlich zwischen ambulanten, spitalambulanten und stationären Leistungserbringern und nach den einzelnen Leistungserbringern nach Artikel 35 Absatz 2 KVG zu unterscheiden. Somit bilden Netzwerke zur koordinierten Versorgung grundsätzlich einen eigenen Kostenblock, da sie neu als separate Kategorie von Leistungserbringern gelten (siehe Art. 35 Abs.

91 Vgl. Winterthurer Institut für Gesundheitsökonomie ZHAW und INFRAS (2019): Effizienzpotenzial bei den KVG-pflichtigen Leistungen, abrufbar unter: www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Laufende Revisionsprojekte > KVG-Änderung: Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 2