Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 100 Seiten

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Mit Rücksicht auf die Organisationsautonomie der Kantone soll diesen nicht vorgeschrieben werden, eine beratende Kommission analog zu jener auf Bundesebene (vgl. Art. 54e VE-KVG) einzurichten. Die Kantone werden aber verpflichtet, die Leistungserbringer und die Versicherer in die Entscheidfindung bezüglich Kostenziele und allfällige weitergehende Unterteilungen von Kostenblöcken einzubeziehen.

Die Kantone trifft eine Mitteilungspflicht. Sie teilen die von ihnen festgelegten Kostenziele dem BAG mit. Dieses prüft, ob die von den Kantonen festgelegten Ziele (ebenso wie die vom Bund festgelegten Ziele) erreicht wurden. Das kantonsspezifische Ergebnis dieser Prüfung wird den Kantonen mitgeteilt, damit sie eine Entscheidungsgrundlage für allfällige Korrekturmassnahmen haben. Zusätzlich veröffentlicht das BAG die Ergebnisse über den Erreichungsgrad der Kostenziele in den verschiedenen Kantonen und Kostenblöcken, womit Transparenz und Verbindlichkeit geschaffen wird.

Art. 54c Fristen und Folgen bei deren Nichteinhaltung

Der Bundesrat hat seine Kostenziele zuhanden der Kantone spätestens 12 Monate vor Beginn des Kalenderjahres festzulegen, für welches sie gelten sollen. Im Sinne einer rollenden Planung soll er gleichzeitig auch die angestrebten, aber noch nicht verbindlichen Kostenziele für die folgenden drei Jahre bekanntgeben. Die auf Bundesebene verbindlich festgelegten Kostenziele für die Leistungen nach Artikel 52 KVG sind wie jene der Kantone spätestens sechs Monate vor ihrem Inkrafttreten festzulegen. Dasselbe gilt für die Kostenziele der übrigen Kostenblöcke in Bundeskompetenz (vgl. Art. 54a Abs. 3 VE-KVG).

Die Kantone müssen spätestens sechs Monate vor Beginn des Jahres, für welches die Zielvorgabe gelten soll, die Kostenziele innerhalb der Toleranzmarge festlegen. Für den Fall, dass ein Kanton sich nicht daran hält, gelten die Kostenziele des Bundesrates ohne Einbezug der Toleranzmarge, also einerseits das Kostenziel des Bundesrates für den gesamten Kanton und andererseits die vom Bundesrat empfohlene Aufteilung auf die einzelnen Kostenblöcke, jeweils ausgehend vom Gesamtkostenziel für den Kanton.

Art. 54d Massnahmen bei Überschreitung der Kostenziele

Artikel 54d regelt die Korrekturmassnahmen bei Überschreiten der Kostenziele. Es werden zwei Varianten formuliert. In der ersten Variante können die Kantone Korrekturmassnahmen ergreifen, wenn sie dies möchten; in der zweiten Variante sind sie – nach Ablauf einer Übergangsperiode – dazu verpflichtet. Es handelt sich bei dieser zweiten Variante also nicht um eine optionale Kann-Bestimmung, sondern um eine gesetzliche Verpflichtung der zuständigen Behörden, Massnahmen zur Senkung der Kosten zu ergreifen.

Zuständig für das Ergreifen von Korrekturmassnahmen sind die Kantone, da die Konsequenzen einer Kostensteigerung immer von den Versicherten eines Kantons in Form von Prämienerhöhungen (und allenfalls Steuererhöhungen zur Finanzierung der Prämienverbilligung) getragen werden müssen und die Kantonsregierungen nach dem KVG die Tarifverträge genehmigen oder bei Fehlen eines Tarifvertrages die Tarife