Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/46: Revision des Obligationenrechts (Baumängel) · 45 Seiten

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an seine einmal getroffene Wahl gebunden. Diese Mängelrechte treten an die Stelle des Erfüllungsanspruchs32 und setzen kein Verschulden des Unternehmers voraus.33

Beim Kaufvertrag kann der Käufer bei Sachmängeln Wandelung oder Minderung (Art. 205 Abs. 1 OR) sowie Schadenersatz (Art. 208 Abs. 2 und 3 OR bzw. Art. 97 Abs. 1 OR) verlangen. Obwohl dies von Teilen der Lehre postuliert wird, besteht de lege lata kein gesetzliches Nachbesserungsrecht.34 Ohne entsprechende Vereinbarung kann der Käufer somit keine Nachbesserung verlangen.

Mit der Wandelung wird der Vertrag rückgängig gemacht. Noch bestehende Erfüllungsansprüche erlöschen, und bereits erbrachte Leistungen müssen rückerstattet werden. Gerade bei Bauwerkverträgen bestehen jedoch Schranken: Wandelung ist nur dann zulässig, wenn das Werk an derart erheblichen Mängeln leidet oder so sehr vom Vertrag abweicht, dass es für den Besteller unbrauchbar ist oder ihm die Annahme billigerweise nicht zugemutet werden kann (Art. 368 Abs. 1 OR). Bei Bauten, welche auf dem Grundstück des Bestellers errichtet worden sind und welche nur mit unverhältnismässigen Nachteilen entfernt werden können, ist Wandelung sodann gänzlich ausgeschlossen (Art. 368 Abs. 3 OR). Das gilt aber nur dann, wenn das Werk für den beabsichtigten Gebrauch nicht völlig untauglich ist.35 Baumängel können zwar erhebliche finanzielle Auswirkungen haben, gleichwohl ist die Baute zumeist trotzdem nutzbar, weswegen die Wandelung bei Bauwerkverträgen oft nicht im Vordergrund steht. Im Übrigen hat der Bauherr, wenn er ausnahmsweise trotzdem Wandelung verlangen kann, zwar keinen Anspruch auf Entfernung des mangelhaften Gebäudes, er kann dieses jedoch selber entfernen oder durch einen Dritten auf Kosten des Unternehmers beseitigen lassen.36 Auch bei Grundstückkaufverträgen mit einer Neubaute besteht die Möglichkeit zur Wandelung, sie ist jedoch ebenfalls eingeschränkt: So kann das Gericht im Rahmen einer Wandelung auf Minderung erkennen, wenn es als nicht gerechtfertigt erscheint, den Kauf rückgängig zu machen.37

Mit der Minderung kann der Besteller oder Käufer den Werklohn beziehungsweise den Kaufpreis herabsetzen, ohne dass der Vertrag aufgehoben würde. Die Herabsetzung erfolgt entsprechend dem Verhältnis des objektiven Minderwerts des Bauwerks oder Grundstücks zum objektiven Wert des mängelfrei gedachten Werks (sog. relative

32 BGer 4C.258/2001 vom 5. September 2002 E. 4.1.4.

33 Diese Mängelrechte knüpfen direkt an die Primärpflichten bzw. modifizieren diese. Es handelt sich aber nicht um eine (Kausal-)Haftung für die Schlechterfüllung. Diese Unterscheidung ist von Bedeutung, weil bei diesen «kausalen» Mängelrechten die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen einer Kausalhaftung (insbes. Schaden, Widerrechtlichkeit, adäquater Kausalzusammenhang, sowie die Grundsätze der Bestimmung des Ersatzes) nicht zu berücksichtigen sind, sondern ausschliesslich ihre spezifischen eigenen Voraussetzungen.

34 BGE 95 II 119 E. 6; BGer 4C.307/2000 vom 22. Februar 2001 E. 6.

35 GAUCH, Werkvertrag, Nr. 1575; vgl. auch BGer 4.C.347/2005 vom 13. Februar 2006 E. 4.

36 BGE 98 II 123 E. 4.

37 Die Wandelung ist z.B. dann gerechtfertigt, wenn der Vertragsgegenstand aufgrund des Mangels unbrauchbar ist, oder wenn die Reparaturkosten bzw. der Minderwert hoch sind und sich der Mangel dennoch nicht gänzlich beseitigen lässt. Ist aber dem Käufer das Aufrechterhalten des Vertrages zumutbar, und sprechen die Interessen des Verkäufers gegen eine Rückabwicklung des Vertrages, ist bloss auf Minderung zu erkennen; BGE 124 III 456 E. 4d/aa.