Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/46: Revision des Obligationenrechts (Baumängel) · 45 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht
zum Ausdruck bringen, dass er das abgelieferte Werk nicht als vertragsgemäss anerkennt und den Unternehmer haftbar machen will.52 Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Rüge liegt beim Besteller beziehungsweise Käufer.53 Unterbleibt die Mängelrüge, so gilt das Werk oder die Kaufsache hinsichtlich dieses Mangels als genehmigt und der Besteller oder Käufer verliert diesbezüglich sämtliche Mängelrechte (vgl. Art. 201 Abs. 2 und Art. 370 Abs. 1 und 2 OR). Die Thematik der Mängelrüge ist bei Neubauten von grosser Bedeutung (vgl. dazu unten Ziff. 2.1.1).
Verjährung
Baumängel verjähren innert fünf Jahren, wobei bei Bauwerkverträgen die Frist mit der Ablieferung des Werks zu laufen beginnt und bei Grundstückkaufverträgen mit dem Erwerb des Eigentums am Grundstück (vgl. Art. 219 Abs. 3 und Art. 371 Abs. 1 OR). Die Frist beginnt auch hinsichtlich versteckter Mängel in diesem Zeitpunkt (vgl. zum Kaufvertrag Art. 210 Abs. 1 OR, welcher gemäss dem Verweis in Art. 371 Abs. 3 OR auch für den Werkvertrag gilt). Dies bedeutet, dass Ansprüche aus versteckten Mängeln unter Umständen verjähren, bevor die Mängel entdeckt sind. Ansprüche auf Schadenersatz verjähren ebenfalls nach diesen Bestimmungen.54
Mängelrechte beim Erwerb von neuerstelltem Stockwerkeigentum im Besonderen
Wie oben gezeigt (vgl. Ziff. 1.2.3), ist beim Erwerb von Stockwerkeigentum an einem Grundstück mit einer neu erstellten Baute Kauf- und/oder Werkvertragsrecht anwendbar. Das Vertragsverhältnis besteht dabei zwischen dem Erwerber, also dem Stockwerkeigentümer, und dem Verkäufer oder Unternehmer. Die Mängelrechte leiten sich ausschliesslich aus diesem Vertragsverhältnis ab, weswegen die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer in der Regel keine eigenen Ansprüche wegen Mangelhaftigkeit der Baute hat.55 Die Geltendmachung und Durchsetzung der Mängelrechte obliegt in diesem Fall also grundsätzlich dem einzelnen Stockwerkeigentümer. Während die Ausübung des Wandelungs- oder Minderungsrechts sowie die Geltendmachung von Schadenersatz seit jeher wenig Probleme bereiten,56 war die Ausübung des Nachbesserungsrechts bis vor kurzem stark eingeschränkt: Der einzelne Stockwerkeigentümer konnte sein Nachbesserungsrecht wegen Mängeln an gemeinschaftlichen Teilen (z.B. Dach, Treppenhaus, Fassade, Zentralheizung) des im Stockwerkeigentum stehenden Grundstücks gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts57 nämlich lediglich im Umfang seiner Wertquote geltend machen. Dies bedeutete, dass der einzelne Stockwerkeigentümer zwar die Behebung des gesamten Mangels durch den Unternehmer
52 BGE 107 II 172 E. 1a; zuletzt etwa BGer 4A_293/2017 vom 13. Februar 2018 E. 2.2.2.
53 BGE 118 II 142 E. 3a; 107 II 172 E. 1a.
54 Siehe zum Werkvertragsrecht BGE 113 II 264 E. 2c; 77 II 243 E. 3.
55 Siehe zur Rechtszuständigkeit BGE 114 II 239 E. 3 und 4; demnach erfolgt insbesondere auch keine Legalzession, eine Abtretung der Gewährleistungsansprüche nach Ausübung des Wahlrechts ist aber möglich. Im Übrigen besteht eine Rechtszuständigkeit der Gemeinschaft, wenn sie den Vertrag mit dem Unternehmer eingegangen ist, was aber in der Regel erst bei Verträgen über bauliche Massnahmen nach der Neuerstellung der Baute der Fall ist.
56 Das Wandelungsrecht dürfte allerdings wegen Unverhältnismässigkeit nach Art. 368 Abs. 3 OR in der Regel gar nicht in Frage kommen; siehe dazu GAUCH, Werkvertrag, Nr. 1496a.
57 Vgl. die Grundsatzentscheide zu dieser Thematik: BGE 114 II 239; 111 II 458.