Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/46: Revision des Obligationenrechts (Baumängel) · 45 Seiten
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Kaufsache selbst, denn dafür stehen nur die kausalen Rechtsbehelfe zur Verfügung.45 Der Schadenersatzanspruch setzt grundsätzlich ein Verschulden des Unternehmers voraus, welches allerdings zu vermuten ist (analog Art. 97 Abs. 1 OR).46 Beim Kauf besteht überdies für den unmittelbaren Schaden eine verschuldensunabhängige Haftung (Art. 208 Abs. 2 OR).47 Schäden, welche nicht mit der Mangelhaftigkeit des Werks oder der Kaufsache zusammenhängen, unterliegen sodann der Haftungsnorm von Artikel 97 Absatz 1 OR.
Prüfungs- und Rügeobliegenheit
Der Käufer oder Besteller hat die Kaufsache oder das Werk nach der Ablieferung zu prüfen und allfällige Mängel gegenüber dem Unternehmer oder Verkäufer zu rügen (vgl. Art. 201 Abs. 1 und Art. 367 Abs. 1 OR). Umfang, Intensität und Dauer der Prüfung ergeben sich aus der Natur der Kaufsache oder des Werks und aus der Übung.48 Erkennbare Mängel (sog. «offene» Mängel) sind sofort nach Abschluss der Prüfung und Mängel, welche bei der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung nicht erkennbar waren (sog. «versteckte» oder «geheime» Mängel), sofort nach ihrer Entdeckung zu rügen («Sofort-Rüge»).49 Offene Mängel sind, wenn sie schon bei der Ablieferung offensichtlich waren, unter Umständen sogar noch vor Abschluss der Prüfung zu rügen.50 Bei der Beurteilung, ob eine Rüge rechtzeitig erfolgt ist, muss auf die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere auf die Art der Mängel, abgestellt werden. Als Richtwert für die Sofort-Rüge können nach der bundesgerichtlichen Praxis sieben Tage gelten; wenn es sich um einen Mangel handelt, bei dem die Gefahr besteht, dass ein Zuwarten zu einem grösseren Schaden führen kann, kann sogar noch eine kürzere Frist geboten sein.51 Die Frist beginnt mit der Entdeckung des Mangels. Ein Mangel gilt als entdeckt, wenn der Besteller davon solche Kenntnis erlangt hat, dass er eine genügend substanziierte Rüge erheben kann. Der Besteller muss in der Mängelrüge nicht nur die einzelnen Mängel substanziiert bezeichnen, sondern auch
45 BGE 126 III 388 E. 10a; 100 II 30 E. 2.
46 BGE 107 II 439; 93 II 311 E. 3a.
47 Auch beim unmittelbaren Schaden handelt es sich nicht um den Schaden an der Kaufsache selber. Für die Unterscheidung zwischen mittelbarem und unmittelbarem Schaden ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vielmehr auf die Länge der Kausalkette zwischen der Lieferung der fehler- bzw. mangelhaften Ware und dem eingetretenen Schaden abzustellen; unmittelbare Schäden sind demnach direkt durch die Lieferung solcher Ware und nicht erst durch das Hinzutreten weiterer Schadensursachen hervorgerufen worden; vgl. BGE 133 III 257 E. 2.
48 BGE 76 II 221 E. 2; GAUCH, Werkvertrag, Nr. 2112 ff.; HONSELL, S. 101; KOLLER, Werkvertragsrecht, Rn. 597; TERCIER/BIERI/CARRON, Rz. 3805 ff.
49 Im Kaufvertragsrecht ist das Prinzip der Sofort-Rüge bereits im Gesetzestext festgehalten (vgl. Art. 201 Abs. 1 OR). Im Werkvertragsrecht geht es dagegen nur für versteckte Mängel aus dem Gesetzestext hervor (Art. 370 Abs. 3 OR). Es besteht aber auch für offene Mängel die Pflicht zur Sofort-Rüge, vgl. dazu bspw. BGer 4A_53/2012 vom 31. Juli 2012 E. 5.1 mit Verweis auf GAUCH, Werkvertrag, Nr. 2141 ff.
50 Vgl. m.w.H. GAUCH, Werkvertrag, Nr. 2143.
51 Vgl. dazu BGE 118 II 142 E. 3b; 107 II 172 E. 1a und b; BGer 4A_53/2012 vom 31. Juli 2012 E. 6.2; BGer 4A_82/2008 vom 29. April 2009 E. 7.1; BGer 4C.82/2004 vom 3. Mai 2004 E. 2.3 und zuletzt etwa BGer 4A_399/2018 vom 8. Februar 2019 E. 3.2.