Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/46: Revision des Obligationenrechts (Baumängel) · 45 Seiten

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Rückerstattung der geleisteten Vergütung zediert werden; auch der Nachbesserungsanspruch ist abtretbar63 sowie der Schadenersatzanspruch als Geldforderung. Ein Teil der Lehre befürwortet demgegenüber die Zulässigkeit der Abtretung der Mängelrechte im Bündel,64 was allerdings nicht mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar ist.

1.2.5 Die Vertragspraxis Private Regelwerke und allgemeine Geschäftsbedingungen

In der Praxis kommt es häufig zum Einbezug vorformulierter privater Regelwerke in die Bauverträge. Bekanntestes Beispiel sind die Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA). Darunter ist wiederum die SIA-Norm 118 «Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten» von herausragender Bedeutung, welche Regeln über den Abschluss von Bauwerkverträgen und den Inhalt und die Abwicklung von Bauarbeiten enthält. Es handelt sich dabei um eine umfassende Regelung von Bauwerkverträgen, welche das gesetzliche Werkvertragsrecht ergänzt und teilweise abändert. Im Bereich der Planungs- und Bauleitungsverträge sind auch die SIA-Norm 102 «Ordnung für Leistungen und Honorare der Architektinnen und Architekten» und die SIA-Norm 103 «Ordnung für Leistungen und Honorare der Bauingenieurinnen und Bauingenieure» von Bedeutung.

In der Praxis werden sodann häufig Musterverträge von Notarinnen oder Notaren verwendet. Bei diesen Musterverträgen wird zumeist versucht, mit verschiedenen Varianten vorformulierter Klauseln den situativen Interessen der Parteien Rechnung zu tragen. Von den Notarinnen und Notaren werden zur Lückenfüllung im Rahmen dieser Musterverträge darüber hinaus bisweilen auch die SIA-Vertragsnormen herangezogen.

Private Regelwerke werden bei Verträgen mit privaten Bauherren vielfach auf Veranlassung des Unternehmers oder Verkäufers übernommen. Dann gelten solche vorformulierten Vertragsbestimmungen als allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Dies gilt beispielsweise auch für die SIA-Vertragsnormen, die in solchen Fällen die Wirkung von AGB haben und der Übernahme der Parteien bedürfen, um Wirkung zu entfalten.65 Auch Musterverträge von Notarinnen und Notaren können unter Umständen als AGB gelten: Besonders beim Kauf von Stockwerkeigentum steht in der Praxis mehreren oder sogar vielen Bauherren ein einzelner Verkäufer oder Unternehmer gegenüber. Oft erstellt dann die Notarin oder der Notar im Auftrag des Unternehmers oder Verkäufers die Vertragsdokumente für sämtliche Vertragsparteien. Solche Musterverträge können nach Auffassung der Lehre durchaus als AGB gelten.66

Die Qualifikation von Vertragsbestimmungen als AGB hat in rechtlicher Hinsicht verschiedene Folgen: So ist Bedingung für die Übernahme der AGB, dass ihr Inhalt der

63 BGE 114 II 239 E. 5c/aa, bb mit Verweis auch GAUCH, Werkvertrag, 3. Aufl., Nr. 1781 ff.

64 So namentlich HONSELL, S. 322 f.; KOLLER, Werkvertragsrecht, Rz. 530.

65 BGE 118 II 295 E. 2a.

66 Vgl. dazu ERICH RÜEGG, in: Grundstückkauf, Rn 139; SCHMID, S. 56 ff.; STÖCKLI/AESCHIMANN, S. 84 ff. und 93.