Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/46: Revision des Obligationenrechts (Baumängel) · 45 Seiten

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1.3 Ausarbeitung des Vorentwurfs

Im Dezember 2012 beauftragte das Bundesamt für Justiz (BJ) das Institut für Schweizerisches und Internationales Baurecht der Universität Freiburg, ein Gutachten zu den in der Motion 09.3392 Fässler-Osterwalder aufgeworfenen Fragen zu verfassen. Das Gutachten ist von Prof. Dr. Hubert Stöckli ausgearbeitet und im Dezember 2013 abgeliefert worden.80

Am 23. Februar 2018 führte das BJ eine Informationsveranstaltung für die interessierten Kreise durch. Dabei wurden Vertreter der Verbände der Baumeister, der Generalunternehmer und Entwickler, der Hauseigentümer, der Planer und der Konsumenten über den Stand und Fortgang des Projektes informiert und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

In der Zeit zwischen Dezember 2017 und Oktober 2019 führte das BJ mehrere Fachgespräche mit den folgenden externen Experten durch:

– Prof. Dr. Hubert Stöckli, MCL, Rechtsanwalt, ordentlicher Professor an der Universität Freiburg (Schweiz) für Zivil- und Handelsrecht, Co-Leiter Institut für Schweizerisches und Internationales Baurecht;

– Dr. iur. Thomas Siegenthaler, MJur, Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht, Lehrbeauftragter an der Universität Freiburg (Schweiz);

– Prof. Dr. Jörg Schmid, Rechtsanwalt und Notar, ordentlicher Professor an der Universität Luzern für Privatrecht und Privatrechtsvergleichung.

Konsultiert wurden ausserdem auch die folgenden externen Experten:

– Prof. em. Dr. Dr. h.c. Peter Gauch, Professor em. der Universität Freiburg (Schweiz);

– Prof. em. Dr. Dr. h.c. Hans Peter Walter, Professor em. der Universität Bern.

Gestützt auf diese Abklärungen und Fachgespräche hat das BJ den Vorentwurf ausgearbeitet.

1.4 Lokalisierung des Handlungsbedarfs

Grundsätzlich enthält das geltende Recht und insbesondere das Werkvertragsrecht zweckmässige Regelungen für das Rechtsverhältnis zwischen Bauunternehmern und Bauherren. Dem relativ hohen Abstraktionsgrad des OR ist es zu verdanken, dass sich der Bauwerkvertrag unter den Regeln des allgemeinen Werkvertrags abhandeln lässt (vgl. Ziff. 1.2.3).

80 Das Gutachten ist abrufbar unter: www3.unifr.ch/ius/baurecht/de/publikationen/bauvertragsrecht.html oder https://issuu.com/baurechtdroitdelaconstruction/docs/stoeckli__bauherrschaft_und_baumaen (zuletzt besucht am 1. Juli 2020).