Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/46: Revision des Obligationenrechts (Baumängel) · 45 Seiten
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2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Die beantragte Neuregelung
Angesichts der Ergebnisse der umfassenden Untersuchung des Bauvertragsrechts in Umsetzung der Motion 09.3392 und der als Postulat überwiesenen Motion 02.3532 (siehe dazu gerade oben Ziff. 1.4), schlägt der Bundesrat eine punktuelle Revision des Gesetzes vor, welche gezielt jene Punkte aufgreift, die sich für die Bauherren heute als besonders nachteilig erwiesen haben. Dies betrifft die Frist zur Rüge von Baumängeln (siehe dazu nachfolgend Ziff. 2.1.1) sowie die Vertragspraxis der Abtretung von Mängelrechten unter gleichzeitiger Freizeichnung des Verkäufers oder Generalunternehmers (siehe dazu nachfolgend Ziff. 2.1.2). Diese wesentlichen Punkte des Vorentwurfs betreffen gleichzeitig die wichtigsten im Gutachten STÖCKLI identifizierten Problembereiche84 wie auch die von den parlamentarischen Initiativen 12.502 und 14.453 aufgeworfenen Punkte. Daneben enthält der Vorentwurf auch einen Vorschlag zur Umsetzung der Motion 17.4079. Der Vorentwurf ist vom Gedanken geleitet, diese Punkte einer möglichst direkten und praktisch wirksamen Lösung zuzuführen, welche für die Bauherren und Käufer verständlich ist und gleichzeitig für die Unternehmer und Verkäufer keine erheblichen Nachteile oder Einschränkungen bewirken. Der Bundesrat verzichtet demgegenüber sowohl auf eine Totalrevision des Werkvertragsrechts wie auch auf die Schaffung eines speziellen Bauwerkvertragstypus im Gesetz (vgl. dazu auch unten Ziff. 2.2.1).
2.1.1 Rügefrist
Die Mängelrüge stellt für Bauherren heute in der Praxis ein sehr grosses Problem dar. Primär für private Einmalbauherren ist die geltende Rechtslage kaum beherrschbar und daher unbefriedigend;85 sie führt jedoch auch bei professionellen Bauherren immer wieder zu Unsicherheiten und Überraschungen.86
Die Probleme ergeben sich hauptsächlich aus der Kombination der äusserst kurzen Frist zur Ausübung der Mängelrüge (Sofort-Rüge) mit der Rechtsfolge der vollständigen Verwirkung sämtlicher Mängelrechte bei unterlassener, verspäteter oder nicht genügend substanziierter Mängelrüge (siehe dazu auch oben Ziff. 1.2.4). Der Bauherr muss dann ungeachtet des Ausmasses der Mängel die volle Vergütung leisten und die Kosten für die Beseitigung der Mängel selber tragen.
Die kurze Frist überfordert in der Praxis viele Bauherren, da sie oft nicht in der Lage sind, nach dem Auftreten von Mängeln deren rechtliche Bedeutung zu erkennen und innert Frist eine Mängelrüge zu erheben, welche den inhaltlichen Anforderungen genügt (siehe zu den inhaltlichen Anforderungen an die Mängelrüge oben Ziff. 1.2.4). Wenn dafür zuerst rechtliche Beratung benötigt wird, ist die Einhaltung der Rügefrist von wenigen Tagen praktisch unmöglich. Diese Problematik betrifft offene wie auch
84 Siehe dazu die oben in Fn. 82 und 83 angegebenen Stellen im Gutachten STÖCKLI.
85 STÖCKLI, Gutachten, Rz. 36, erachtet die heutige Rechtslage als «geradezu stossend».
86 Vgl. dazu die Entscheide des Bundesgerichts zur sog. «Sennhof-Affäre», wo eine grosse Schweizer Stadt als Bauherrin Mängel nicht rechtzeitig gerügt hatte und so ihrer Rechte verlustig ging: BGer 4A_53/2012 und BGer 4A_55/2012 je vom 31. Juli 2012.