Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/46: Revision des Obligationenrechts (Baumängel) · 45 Seiten
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erforderlich, da es bei dieser Gesetzesänderung nicht um eine Korrektur einer missbräuchlichen Vertragspraxis, sondern vielmehr um eine Korrektur einer unbilligen Gesetzesbestimmung geht. Das dispositive Gesetzesrecht soll eine für alle Parteien gerechte und ausgewogene Lösung enthalten, was gegenwärtig nicht der Fall ist. Die dispositive Natur der neuen Frist sorgt auch dafür, dass den Vertragsparteien die Flexibilität bleibt, eine kürzere oder längere Frist zu vereinbaren.
2.1.2 Nachbesserungsrecht für Erwerber von neu erstelltem Wohneigentum zur Eigennutzung Unabdingbares Recht auf unentgeltliche Nachbesserung
Wie bereits oben (vgl. Ziff. 1.2.5) dargestellt, kommt es in der Praxis bei Neubauten oft zu einer Wegbedingung der Mängelrechte des Bauherrn oder Käufers. Im Gegenzug werden dem Bauherrn oder Käufer dann meist die Mängelrechte des Unternehmers oder Verkäufers gegen seine Subunternehmer abgetreten. Diese Praxis tritt besonders häufig beim Erwerb von Stockwerkeigentum ab Plan auf, jedoch auch beim Erwerb von Reiheneinfamilienhäusern und bei gewöhnlichen Einfamilienhäusern. Solche Vertragsbestimmungen können, wie nachfolgend gezeigt wird, Bauherren und Käufer stark benachteiligen. Ihre rechtliche Verbindlichkeit ist aus vertragsrechtlicher Sicht bisweilen zweifelhaft. Solche Vertragsbestimmungen können unter Umständen missbräuchlich im Sinne von Artikel 8 UWG sein, da die Anwendung dieser Bestimmung auch auf Grundstückkaufverträge und Bauwerkverträge mit privaten Einmalbauherren denkbar ist (vgl. dazu oben Ziff. 1.2.5). Da jedoch diese Schutzbestimmung relativ hohe Anforderungen stellt, sie sehr offen formuliert ist und eine gerichtliche Klärung der entscheidenden Fragen bislang fehlt, bietet sie in der Praxis keinen effektiven Schutz für Konsumentinnen und Konsumenten vor unbilligen AGB.
Solche Vereinbarungen erscheinen auf den ersten Blick nicht als besonders nachteilig, tatsächlich handelt es sich dabei aber aus verschiedenen Gründen um eine starke und daher auch kritisierte98 Schwächung der Position des Bauherrn:
– Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Abtretung des Wandelungs- und Minderungsrechts unwirksam (siehe dazu auch oben Ziff. 1.2.4). Somit gehen letztlich nur der Nachbesserungsanspruch und gegebenenfalls der Anspruch auf Ersatz des Mangelfolgeschadens des (General-)Unternehmers gegen seine Subunternehmer auf den Bauherrn über. Der Bauherr verliert somit seine anderen Rechtsbehelfe, oft ohne dass er sich dessen bei Vertragsschluss bewusst wäre. Gewisse Unternehmer oder Notare versuchen deshalb, eine Konstruktion zu wählen, mit welcher der Bauherr ermächtigt wird, als Vertreter des Generalunternehmers dessen Minderungsansprüche gegenüber den Subunternehmern gelten zu machen.
– Die Leistungspflicht des Subunternehmers gegenüber dem Generalunternehmer ist nicht zwingend identisch mit der Leistungspflicht des Generalunternehmers gegenüber dem Bauherrn. Der Generalunternehmer kann sich eine
98 Siehe dazu eingehend STÖCKLI, Gutachten, Rz. 24 ff.; KRAUSKOPF/MÄRKI, S. 69 f. und
79 ff. und die Hinweise auf weitere Kritik aus der Lehre in KRAUSKOPF/MÄRKI, Fn. 95.