Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/5: Bundesgesetz über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden · 71 Seiten
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AI: «Risikobasiert abgestufte Massnahmen» sind unserer Ansicht nach konkreter und zielführender als «Massnahmen zur Risikoreduktion». Mit der ersten Formulierung müssen Massnahmen ergriffen werden, wo konkrete Risiken vorhanden sind; die Massnahmen sind daher zielführend. Mit der zweiten Formulierung können auch Massnahmen ergriffen werden, die wenig Erfolg bringen.
SVKI: Der Ansatz mit der Verpflichtung der Branchenorganisationen ist nicht praxistauglich und deshalb nicht weiter zu verfolgen, da den Branchenorganisationen gegenüber ihren Mitgliedern ein Weisungsrecht fehlt. Im Kern müssen die Inverkehrbringer und Anwender der PSM und BP nach diesem Gesetz in der Pflicht bleiben. Es muss aber die Möglichkeit geschaffen werden, dass sich Inverkehrbringer und Anwender Branchenlösungen organisieren können.
4Die Branchenorganisationen Inverkehrbringer und Anwender ergreifen risikobasiert abgestufte Massnahmen und erstatten den zuständigen Behörden Bund regelmässig Bericht über die Art und Wirkung der von ihnen getroffenen Massnahmen.
5Der Bundesrat kann die Branchenorganisationen bestimmen. Inverkehrbringer und Anwender können dafür Branchenlösungen bil-
den.
Wald-Schweiz: Umformulieren zu
4 Die Branchen unterstützen den Bund bei der Erarbeitung der Massnahmen. Der Bund informiert die Öffentlichkeit regelmässig über die Art und Wirkung der getroffenen Massnahmen.
Eine Verpflichtung der Branchen, selber risikobasierte abgestufte Massnahmen zu definieren, durchzusetzen und darüber Rechenschaft abzulegen, wird abgelehnt:
Die Branchen können ohne umfassende Rechtsgrundlagen die flächendeckende Durchsetzung der Massnahmen nicht sicherstellen. Dies ist allenfalls fürs gewisse Labels (durch das Ausschliessen von nicht willigen Mitgliedern) umsetzbar.
PSM im Wald sind bereits verboten und können nur über Ausnahmebewilligung der kantonalen Behörden fallweise erlaubt werden. Der Aufbau eines eigenen Monitorings zur Erfolgskontrolle von eigenen Massnahmen ist für einzelne Branchen insbesondere den Wald kaum umsetzbar.
Mit dem fortschreitenden Verlust von Wirkstoffen sinkt der Spielraum für weitere Einschränkungen.
Die Erarbeitung der Massnahmen, ihre Durchsetzung, die Kontrolle und das Monitoring müssen in der Verantwortung des Bundes liegen.
Wald-Schweiz erachtet eine Mitarbeit der Branchen bei der Ausarbeitung von Massnahmen und die Unterstützung bei der Umsetzung als richtig und wichtig.
swisssem: Die Branchenorganisationen haben weder die Kapazität noch die Legitimität, geschweige denn die Strukturen, um diese Aufgaben wahrzunehmen. Die Festlegung von Massnahmen sowie ihre Wirkung und die Kontrolle sind Aufgaben des BLW. Eine Zusammenarbeit mit den Branchen wäre allerdings ein konstruktives und pragmatisches Element.