Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/5: Bundesgesetz über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden · 71 Seiten
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SBV, LBV, SMP, swiss Tabac, Swisscoffel: Eine Verpflichtung der Branchen, selber risikobasierte abgestufte Massnahmen zu definieren, durchzusetzen und darüber Rechenschaft abzulegen, wird vom SBV abgelehnt: Die Branchen können ohne umfassende Rechtsgrundlagen die flächendeckende Durchsetzung der Massnahmen nicht sicherstellen. Dies ist allenfalls fürs gewisse Labels (durch Ausschluss von nicht willigen Mitgliedern) umsetzbar.
Die relevanten Massnahmen zur PSM- und Risikoreduktion sind bereits bekannt: Mit dem NAP (51 Massnahmen), zahlreichen kantonalen PSM- Projekten und der neuen AP22+ mit ihrem umfassenden PSM-Massnahmenset liegen die wichtigsten und wissenschaftlich relevanten Massnahmen auf dem Tisch.
Der Aufbau eines eigenen Monitorings zur Erfolgskontrolle von eigenen Massnahmen ist für einzelne Branchen kaum umsetzbar. Bereits heute ist es anspruchsvoll, Messergebnisse den einzelnen Massnahmen zuzuordnen.
Mit dem fortschreitenden Verlust von Wirkstoffen (2019 wurde über 40 Wirkstoffen die Zulassung entzogen) sinkt der Spielraum für weitere Einschränkungen rapide.
Die Erarbeitung der Massnahmen, ihre Durchsetzung, die Kontrolle und das Monitoring müssen in der Verantwortung des Bundes liegen.
Eine Mitarbeit der Branchen bei der Ausarbeitung von Massnahmen und die Unterstützung bei der Umsetzung ist richtig und wichtig. Welche Branche, bzw. welches Branchenmitglied, bei der Umsetzung miteinbezogen wird, muss klar nachvollziehbar sein. Zudem ist die Branche nicht mit einem Dachverband, wie der Schweizer Bauernverband, gleichzusetzen. Eine Branche umfasst vom Produzent bis zum Konsument alle Teilnehmer einer Wertschöpfungskette.
Die Zusammenarbeit mit den Branchen bei der Ausgestaltung der Massnahmen muss zwingend verbessert werden. Vorschläge und Rückmeldungen von Produzentenorganisationen und Branchen für eine praxistaugliche Umsetzung müssen berücksichtigt werden
Hinweis: Zu einer Branche zählen auch Verarbeiter und Handel. Auch diese müssen einen substanziellen Beitrag zur Risikoreduktion leisten,
z. B. indem sie Qualitätsanforderungen an Rohstoffe und die damit für den Produzenten verbundenen Preisabzüge reduzieren/abschaffen oder den Verkauf von Erzeugnissen resistenter Sorten stark fördern, um zwei von vielen Beispielen zu nennen.
4 Der Bund erarbeitet zusammen mit den Branchen risikobasiert abgestufte Massnahmen. Er führt eine Wirkungskontrolle durch. Über Art und Wirkung der getroffenen Massnahmen informiert
der Bund regelmässig die Branchen. Die öffentliche Kommuni-
kation wird vom Bund sichergestellt. Die Branchen unterstützen den Bund bei der Umsetzung der Massnahmen.
Swiss Fruit: Für die Erarbeitung der Massnahmen, Ihre Durchsetzung, die Kontrolle und das Monitoring sind die Branchen zu entschädigen. Erfolgt keine Entschädigung und die Indikatoren und Messungen zur Risikoreduktion sind nicht bis Ende 2020 bekannt, wird es für die Branche nicht möglich sein, die Massnahmen umzusetzen um die Ziele bis 2025 zu erreichen.
4 Die Branchenorganisationen erarbeiten gemeinsam mit dem
Bund risikobasiert abgestufte Massnahmen. Die Branchenorganisationen sind für die Umsetzung der Massnahmen verantwort-