Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/5: Bundesgesetz über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden · 71 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 43Fedlex · Ergebnisbericht

 BS, AG: Diverse Verbände, die im Bericht der Kommission erwähnt werden, sind keine Verwender von PSM und daher nicht von der vorgeschlagenen Regelung im LwG betroffen (z. B. Organisationen im Bereich der Schädlingsbekämpfung, des Bau- und Fassadenschutzes und von Verwendern von Bootsanstrichen und Holzschutzmitteln).

 AR: Die Übertragung der wichtigen Federführung für die Ergreifung von risikobasierten Massnahmen an Branchenorganisationen bedingt zwingend, dass der Bundesrat geeignete Organisationen bestimmt. Dabei sind auch die vor- und nachgelagerten Prozesse und Betriebe in der nachfolgenden Verordnungsgebung genügend zu berücksichtigen.

5Der Bundesrat kann bestimmt die Branchenorganisationen bestimmen.

 SPS, GLP, WWF, Greenpeace, Pro Natura, Vision Lw., Bird Life, Bioterra CH, Vogelwarte, NF CH, VKMB, Agrarallianz, SGB, SFV, SVU, AWBR, VSA: Der Begriff Branchenorganisationen ist breit zu verstehen und so zu definieren, dass auch Label- und Produzentenorganisationen in die Verantwortung genommen werden können. Produzentenorganisationen des Getreide-, Wein-, Obst-, oder Gemüsebau aber auch Labelorganisationen wie Bio Suisse oder IP-Suisse sollen allein oder mit ihren Marktpartnern (vorgelagerte Stufe, Verarbeitung, Handel, Detailhändler) einen Beitrag zu den Reduktionszielen leisten können. Der Absenkpfad muss Aktivitäten zur Erreichung von Zielen wie «Schweizer Ackerbau ohne Pestizide» oder «Schweizer Getreideanbau ohne Pestizide», «Obstbau verringert Risiken um 50%», «Bio-Weinanteil in Graubünden steigern» begünstigen. Bauern, Detailhandel, Forschung, Beratung, Preisgestaltung, Marktentwicklung sollen umfassend angegangen werden können. Der Bund muss hierzu mit Art. 6b die Voraussetzungen verbessern.

 SGB: Ebenso ist die Branchenorganisation Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in der Landwirtschaft Agriss unter diesem Artikel zu subsumieren.

 IP-Suisse, Bio Suisse: Es geht nicht nur darum, einzelnen Organisationen Ziele auf und Aufträge «top down» vorzugeben. Die Erreichung des gesamten Ziels kann viel von Initiativen und Projekten profitieren, die von den Branchen-, Produzenten- und Labelorganisationen mit optimalem Bezug zur Basis vorgeschlagen werden. Auch der Wettbewerb der guten Ideen und der schonenden Produktionssysteme mit möglichen Synergien auf den Märkten ist zu fördern. Deshalb soll das Instrument der Zielvereinbarung zwischen dem Bund und den Organisationen vorzugsweise umgesetzt werden.

Der Anpassung im Abs. 4 entsprechend soll hier der Begriff «Organisationen» anstatt «Branchenorganisationen» verwendet werden.

5Der Bundesrat kann die Branchenorganisationen Organisationen

bestimmen und mit ihnen Zielvereinbarungen abschliessen.

 Migros, IGAS, IG D, Bio Suisse: In der Gesetzesvorlage wird nicht dargelegt, wie oft der Indikator und damit der Erfolg des Absenkpfades ermittelt wird. Dies ist notwendig, um die Zielerreichung messen und, falls nötig, frühzeitig den Kurs korrigieren zu können. Auch für die beteiligten Organisationen ist eine solche Angabe unerlässlich, sodass sie die Wirkungen ihrer Bemühungen überprüfen und – falls nötig – Anpassungen an den ergriffenen Massnahmen vornehmen können.