Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/5: Bundesgesetz über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden · 71 Seiten
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5Inverkehrbringer und Anwender können dafür Branchenlösun-
gen bilden.
Bericht der Kommission Seite 24: Für den öffentlichen Unterhalt gilt bereits seit dem Jahr 2001 ein Verbot für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (ChemRRV Anhang 2.5). Eine entsprechende Branchenlösung ist daher schlicht obsolet. Zudem ist das ganze Konstrukt mit den Branchenorganisationen fragwürdig, da den Verbänden gegenüber ihren Mitgliedern ein Weisungsrecht fehlt.
SAB: Der Bundesrat kann nach Absprache mit den Kantonen die Branchenorganisationen bestimmen.
Swiss Fruit: Der Begriff Branchenorganisation könnte verwirrend sein. Die aktuell genannten Organisationen entsprechen nicht alle dem Begriff «Branchenorganisation».
VSGP: Es sollen Branchenorganisationen bestimmt werden, welche auch die Möglichkeit haben, Massnahmen verbindlich umzusetzen. Entsprechend sind auch Branchenziele zu formulieren. Engagierte Branchen sollen nicht für Fehler anderer Branchen bestraft werden.
Die betroffenen Organisationen dürften per se weder über ein internes Mandat zur Ausführung der Vorlage verfügen noch über ausreichend Ressourcen dazu verfügen. Entsprechend ist es absolut notwendig, dass der Bundesrat die Organisationen mandatiert und die notwendigen Ressourcen und finanziellen Mittel zur Verfügung stellt.
5Der Bundesrat kann die Branchenorganisationen bestimmen und
mandatiert diese für die Erreichung von Branchenzielen.
Ablehnung ZH, AI, VD (DGAV) SBV, LBV, swisssem,
swiss Tabac, Swisspatat, SwissOlio, FSV, SCFA, SALS, Wald-Schweiz
Argumente
ZH, AI: Branchenverpflichtung streichen, aber die Mitarbeit der Branchen bei der Ausarbeitung von Massnahmen und die Unterstützung bei der Umsetzung ist wichtig. Hinweis: Zu einer Branche zählen auch Verarbeiter und Handel. Auch diese müssen einen substanziellen Beitrag zur Risikoverminderung leisten, z. B. indem sie Qualitätsanforderungen an Rohstoffe und die damit für den Produzenten verbundenen Preisabzüge senken oder abschaffen oder den Verkauf von Erzeugnissen resistenter Sorten stark fördern, um zwei von vielen Beispielen zu nennen.
SBV, LBV, swissem, swiss Tabac, FSV: Begründung vgl. Abs. 4.
Wald-Schweiz: Gemäss Ausführung zu Abs. 4 streichen.
Art. 6b Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln
6 Ist absehbar, dass die Verminderungsziele nach Absatz 1 nicht erreicht werden, so ergreift der Bundesrat spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Frist die erforderlichen Massnahmen, insbesondere durch den Widerruf der Genehmigung besonders risikoreicher Wirkstoffe.
Kantone Parteien Organisationen
Zustimmung BL AGRIDEA