Vorlage BAZG-VG

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 48 Seiten

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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des

grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020

2Aktivierungspflichtig ist der Reihe nach:

a. die Transportverantwortliche;

b. die Datenverantwortliche;

c. die Warenverantwortliche.

3Das BAZG bestimmt, in welchen Fällen die Aktivierung von einer anderen Person vorgenommen werden kann.

4Fehlt im grenzüberschreitenden Warenverkehr die Aktivierung der Warenanmeldung, so kann das BAZG diese von Amtes wegen vornehmen.

Art. 14 Modalitäten der Aktivierung

1Im grenzüberschreitenden Warenverkehr muss die elektronische Warenanmeldung im Zeitpunkt des Verbringens der Ware über die Zollgrenze aktiviert werden.

2Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen, die Aktivierung nach dem Verbringen über die Zollgrenze erfolgen kann. Er kann vorsehen, dass im grenzüberschreitenden Verkehr Warenanmeldungen periodisch aktiviert werden können.

3Er kann für die Ausnahmen nach Absatz 2 eine Bewilligungspflicht vorsehen. Die Bewilligung kann an Auflagen geknüpft werden betreffend:

a. die Art der Waren;

b. Angaben, die vor dem Verbringen über die Zollgrenze gemacht werden müssen.

4Die Bewilligung nach Absatz 3 wird nicht erteilt, wenn die anmeldepflichtige Person wiederholt Widerhandlungen gegen Erlasse begangen hat, die das BAZG vollzieht.

5Der Bundesrat regelt die Periodizität der Aktivierung bei den Inlandabgaben.

6Das BAZG regelt die Art und Weise der Aktivierung. Es bestimmt für den grenzüberschreitenden Warenverkehr die Orte der Aktivierung.

2. Kapitel: Erleichterungen für und besondere Anforderungen an bestimmte anmeldepflichtige Personen

Art. 15 Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)

1Das BAZG verleiht Personen, die im Zollgebiet oder in den Zollausschlussgebieten ansässig sind, auf Gesuch den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorised Economic Operator, AEO), wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a. die bisherige Einhaltung der Erlasse, die das BAZG vollzieht;