Vorlage BAZG-VG
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 48 Seiten
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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des
grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020
b. das Vorhandensein eines Systems zur Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls der Beförderungsunterlagen, das die notwendigen Kontrollen durch das BAZG ermöglicht;
c. die nachweisliche Zahlungsfähigkeit;
d. die Einhaltung geeigneter Sicherheitsstandards.
2Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Bewilligungsverfahren im Einzelnen und legt fest, welche Verfahrenserleichterungen den AEO gewährt werden.
3Das BAZG kann Kontrollen des Geschäftsbetriebs der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers und der AEO durchführen.
Art. 16 Anforderungen an gewerbsmässig tätige Datenverantwortliche
1Datenverantwortliche müssen über die erforderliche Eignung verfügen.
2Der Bundesrat regelt die Eignungsvoraussetzungen.
3. Titel: Prüfung der Warenanmeldung und Verfügungen
Art. 17 Prüfung der Warenanmeldung
1Das BAZG unterzieht Warenanmeldungen, unabhängig davon, ob sie aktiviert sind oder nicht, vor Erlass der Veranlagungsverfügung einer Risikoanalyse.
2Das BAZG stellt den abgaberelevanten Sachverhalt fest und führt bei Bedarf Kontrollen nach dem 8. Titel durch.
3Es kann von den Verfahrensbeteiligten jederzeit weitere Angaben verlangen.
Art. 18 Veranlagung der Abgaben
1Das BAZG veranlagt die Abgaben auf der Grundlage der Warenanmeldung und der Feststellungen aus Kontrollen. Wird die Mangelhaftigkeit der Anmeldung bei der Veranlagung nicht festgestellt, kann der Betroffene daraus keine Rechte ableiten.
2Das BAZG kann die Bemessungsgrundlage der von ihm zu erhebenden Abgaben nach pflichtgemässem Ermessen schätzen, wenn keine Warenanmeldung vorliegt, diese unvollständig ist oder wenn Zweifel an deren Richtigkeit bestehen.
3Nicht angemeldete Waren werden von Amtes wegen veranlagt.
4Das BAZG stellt eine Veranlagungsverfügung aus.